RS Vwgh 2014/10/28 Ro 2014/13/0035

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Veröffentlicht am 28.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278 Abs1 litb;
BAO §78;
BAO §79;
BAO §82 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Ist von der Vollbeendigung der beschwerdeführenden GmbH auszugehen, so führt auch der Standpunkt, die "Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss" sei "nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen", nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 278 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss desIst von der Vollbeendigung der beschwerdeführenden GmbH auszugehen, so führt auch der Standpunkt, die "Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss" sei "nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen", nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Nach Paragraph 278, Absatz eins, Litera b, BAO ist die Bescheidbeschwerde in den Fällen des Paragraph 256, Absatz 3, BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des Paragraph 261, BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des

Verwaltungsgerichtes "als gegenstandslos ... zu erklären". Dies

entspricht den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei kommt. Dass die zitierten Bestimmungen der BAO nur die "Gegenstandsloserklärung" der Bescheidbeschwerde vorsehen, wohingegen die Beschwerde (Revision) nach § 33 Abs. 1 VwGG "als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen" ist, macht im Ergebnis keinen Unterschied, weil auch die vorliegende Revision nicht den Standpunkt vertritt, das Verfahren über eine Bescheidbeschwerde sei nach deren Gegenstandsloserklärung fortzuführen. Es ist weiters nicht etwa der Fortbestand der GmbH zu verneinen, weil man ihr nicht mehr zustellen kann, sondern es kann vielmehr umgekehrt eine Zustellung nur im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, 809) besteht in einem solchen Fall kein Anlass. Gegenteiliges ist für eine vollbeendete GmbH auch aus dem hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, 89/13/0265, 90/13/0094, VwSlg 6533 F/1990, das einen besonders gelagerten Fall nach einem Bundesgesetz über die Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte betraf, nicht abzuleiten.entspricht den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei kommt. Dass die zitierten Bestimmungen der BAO nur die "Gegenstandsloserklärung" der Bescheidbeschwerde vorsehen, wohingegen die Beschwerde (Revision) nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG "als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen" ist, macht im Ergebnis keinen Unterschied, weil auch die vorliegende Revision nicht den Standpunkt vertritt, das Verfahren über eine Bescheidbeschwerde sei nach deren Gegenstandsloserklärung fortzuführen. Es ist weiters nicht etwa der Fortbestand der GmbH zu verneinen, weil man ihr nicht mehr zustellen kann, sondern es kann vielmehr umgekehrt eine Zustellung nur im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Zur Bestellung eines Kurators gemäß Paragraph 82, Absatz 2, BAO vergleiche dazu Stoll, BAO-Kommentar, 809) besteht in einem solchen Fall kein Anlass. Gegenteiliges ist für eine vollbeendete GmbH auch aus dem hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, 89/13/0265, 90/13/0094, VwSlg 6533 F/1990, das einen besonders gelagerten Fall nach einem Bundesgesetz über die Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte betraf, nicht abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130035.J02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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