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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, in einem Fall, in dem von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen wurde, von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, erweist sich dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, (gegebenenfalls: die Tatsache der Antragstellung sowie) den Inhalt des Vorbringens festzustellen. Sind darüber hinaus wegen rechtlicher Irrelevanz keine Feststellungen zu den behaupteten Tatsachenumständen zu treffen, ist dann aber regelmäßig davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (iSd § 37 AVG) als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. Das allerdings entbindet nicht davon, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde. Für ein allfälliges Revisionsverfahren bedeutet dies in weiterer Folge in der Regel, dass die Lösung des Rechtsfalles - die Richtigkeit der auf diese Weise von einem Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung vorausgesetzt - nicht von der Lösung der Rechtsfrage, die die Durchführung einer Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts betrifft, abhängt.Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, in einem Fall, in dem von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen wurde, von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, erweist sich dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, (gegebenenfalls: die Tatsache der Antragstellung sowie) den Inhalt des Vorbringens festzustellen. Sind darüber hinaus wegen rechtlicher Irrelevanz keine Feststellungen zu den behaupteten Tatsachenumständen zu treffen, ist dann aber regelmäßig davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (iSd Paragraph 37, AVG) als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. Das allerdings entbindet nicht davon, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde. Für ein allfälliges Revisionsverfahren bedeutet dies in weiterer Folge in der Regel, dass die Lösung des Rechtsfalles - die Richtigkeit der auf diese Weise von einem Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung vorausgesetzt - nicht von der Lösung der Rechtsfrage, die die Durchführung einer Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts betrifft, abhängt.
Mit anderen Worten: Eine Revision würde sich bezogen auf die genannte Rechtsfrage nach den Kriterien des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig darstellen (Hinweis B vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0020).Mit anderen Worten: Eine Revision würde sich bezogen auf die genannte Rechtsfrage nach den Kriterien des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig darstellen (Hinweis B vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L13Im RIS seit
19.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017