RS Vwgh 2014/11/12 Ra 2014/20/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Das Wesen einer sogenannten "Wahrunterstellung", deren Vornahme nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere im Bereich asylrechtlicher Verfahren - nicht als unzulässig angesehen wurde (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2006, 2006/19/0292, und vom 4. November 2004, 2003/20/0276), liegt nun darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei - regelmäßig jenes des Antragstellers - gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen (Hinweis E vom 4. November 2004, 2002/20/0391).Das Wesen einer sogenannten "Wahrunterstellung", deren Vornahme nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere im Bereich asylrechtlicher Verfahren - nicht als unzulässig angesehen wurde (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2006, 2006/19/0292, und vom 4. November 2004, 2003/20/0276), liegt nun darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei - regelmäßig jenes des Antragstellers - gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen (Hinweis E vom 4. November 2004, 2002/20/0391).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L12

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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