TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/13 93/05/0011

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs4;
ROG OÖ 1972 §16 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1) des RN, 2) der SN, 3) der LF und 4) der AZ in O, alle vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1991, Zl. BauR-010179/7-1991 Pan/Bi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) HS in O, und 2) Marktgemeinde O, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Jänner 1988 wurde dem Erstmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Vorschreibung von Auflagen die baubehördliche Bewilligung "für den Zubau einer Maschinenwerkstatt" auf dem Grundstück Nr. 338/3, EZ. 15 des Grundbuches über die Kat. Gem. O, erteilt. Bei der vorausgegangenen Bauverhandlung hatten die Beschwerdeführer gegen dieses Vorhaben im wesentlichen mit der Begründung Einwendungen erhoben, daß eine aus der erwarteten Gewerbeausübung resultierende unzumutbare Lärmbelästigung entstehen werde.

Mit jeweils gesonderten Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 9. Mai 1988 wurde den gegen diesen Baubewilligungsbescheid eingebrachten Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

Den dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 26. August 1988 mit der Feststellung Folge gegeben, daß die Beschwerdeführer durch die erwähnten Berufungsbescheide in ihren Rechten verletzt worden seien. Die Aufsichtsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen davon aus, daß das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens unter Bedachtnahme auf die Flächenwidmung mangelhaft sei. Dieser Bescheid wurde nach der Aktenlage bei keinem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft.

Nach einer entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurde sodann den Berufungen der Beschwerdeführer mit gesonderten Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. November 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG neuerlich keine Folge gegeben.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 26. Juni 1991 wurde den gegen diese Berufungsbescheide eingebrachten Vorstellungen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, daß sie durch diese Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt seien.

Da der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. Juli 1987 hatte, mit welchem die Widmung gemischtes Baugebiet im Sinne des § 16 Abs. 7 des O.ö. Raumordnungsgesetzes hinsichtlich des in Rede stehenden Bauplatzes erweitert worden ist, wurde am 17. Dezember 1991 zur hg. Zl. A 117/91-1 gemäß Art. 139 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den Flächenwidmungsplan Nr. 2 der mitbeteiligten Gemeinde hinsichtlich der Widmung des erwähnten Grundstückes als gesetzwidrig aufzuheben.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1992, Zl. V 2/92-6, wurde dieser Antrag

abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erwogen:

Zufolge § 46 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1976 sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind gemäß § 46 Abs. 3 des Gesetzes im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zum

O.ö. Raumordnungsgesetz 1972 ergangenen Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137, BauSlg. Nr. 214, die Auffassung vertreten, daß die Baubehörde zum Unterschied von der Gewerbebehörde im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zu prüfen hat, ob der jeweils vorliegende konkrete Betrieb Immissionen bestimmter Art auf einem Nachbargrundstück entfaltet, sondern die Baubehörde vielmehr davon auszugehen hat, ob die Betriebstype als solche nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung und nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist.

Im Rahmen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens war daher zu prüfen, ob der geplante Zubau einer Maschinenwerkstatt zum bestehenden Tischlereibetrieb, in welchem eine Formatkreissäge, eine Fräse, ein Kantenleimer, eine Bandschleife, eine Hobelmaschine, eine Kantensäge, eine Presse, eine Klebepresse und eine Feinschnittsäge aufgestellt werden sollen, der für den dafür vorgesehenen Bauplatz bestehenden Flächenwidmung "gemischtes Baugebiet" im Sinne des § 16 Abs. 7 des O.ö. Raumordnungsgesetzes entspricht, wobei als "gemischtes Baugebiet" im Sinne dieser Bestimmung solche Flächen vorzusehen sind, die für nicht wesentlich störende Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die in Wohngebieten oder in Kerngebieten errichtet werden dürfen.

Es entspricht der insoweit seit dem hg. Erkenntnis vom 13. September 1977, Slg. N.F. Nr. 9382/A, ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, daß Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Gesichtspunkt der FLÄCHENWIDMUNG, anders als für die Gewerbebehörde, für die Baubehörde nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Betriebsanlagen bis ins einzelne fest umrissener (konkreter) Betrieb ist. Vielmehr hat hiebei als Maßstab eine BETRIEBSTYPE zu dienen, die nach der Art der dort überlicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen (einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen) sowie nach der Art der demgemäß herkömmlich entfalteten Tätigkeit einem bestimmten (abstrakten) Betriebsbild entspricht. Um dies beurteilen zu können, hat die Baubehörde im Sinne dieser Rechtsprechung festzustellen, welche Anlagen und Einrichtungen für den Betrieb einer Tischlerei typisch sind, welche Tätigkeiten ausgeübt werden und welches Ausmaß und welche Intensität die damit verbundenen Immissionen erreichen. Auf der Grundlage eines derartigen immissionstechnischen Gutachtens hat sodann der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten auf die Wirkungen der zu erwartenden Immissionen auf den menschlichen Organismus einzugehen (vgl. dazu die bei Hauer,

Der Nachbar im Baurecht, Prugg-Verlag Eisenstadt, 2. Aufl., auf S. 195 zitierte hg. Judikatur).

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits auf das Ergebnis der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchung von Vergleichsbetrieben hingewiesen, bei welchen trotz geringerer Abstände zu den Nachbargrundgrenzen ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen erreicht werde, und ist andererseits unter Berufung auf diesbezügliche Feststellungen des immissionstechnischen Sachverständigen davon ausgegangen, daß die aus der geplanten Maschinenwerkstätte zu erwartenden Betriebsemissionen "bei 38 bis 40 dB bzw. 33 bis 37 dB bei einem für die gegenständliche Betriebsgröße des Tischlereibetriebes erfahrungsgemäß auftretenden vierstündigen Maschinenbetrieb pro Tag" liegen. Dazu hat der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 27. Mai 1991 ausgeführt, daß durch diese Lärmintensität keine gesundheitlichen Gefährdungen zu erwarten seien, da für die Auslösung ständig wiederkehrender negativer Erregung, welche langfristig gesehen zu einer Gesundheitsschädigung führen könnte, Lärmintensitäten von ca. 55 bis 60 dB erforderlich seien. Störgeräusche, die den Grundgeräuschpegel um 10 dB überschreiten und somit als doppelt so laut empfunden werden, hätten statistisch gesehen verbreitete Beschwerden zur Folge, und es ergebe sich die Forderung, daß Störgeräusche - falls diese keinen besonderen Informationsgehalt aufweisen - den Grundgeräuschpegel um nicht mehr als 10 dB überschreiten dürften. Zusammenfassend stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß auf Grund der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen im Rahmen eines Betriebes der vorliegenden Art die zu erwartenden Betriebsemissionen den Grundgeräuschpegel im Rahmen der herkömmlicherweise im Betrieb entfalteten Tätigkeit um 9 dB überschreiten würden. Durch das eingereichte Projekt sei daher eine nachhaltige und erhebliche Belästigung der Nachbarn nicht gegeben, was für die Zuordnung des Bauvorhabens als nicht wesentlich störender Betrieb ausschlaggebend sei.

Zu dieser Schlußfolgerung der belangten Behörde ist zu bemerken, daß der medizinische Sachverständige in seiner gutächtlichen Äußerung vom 27. Mai 1991 ausdrücklich erwähnt hat, "auf Grund der aufwendigen Schallschutzmaßnahmen, welche von der Gewerbebehörde 2. Instanz mit Bescheid vom 16. Jänner 1991 vorgeschrieben worden sind", würden "die Betriebsimmissionen den Grundgeräuschpegel bei angenommenem 4-stündigen Maschineneinsatz um 9 dB überschreiten". Es sei "somit unter dieser Annahme eine nachhaltige und erhebliche Belästigung der Nachbarn gerade noch nicht gegeben, bei verstärkter Auslastung der maschinellen Einrichtung und möglicher Personalaufstockung in der Zukunft" sei "eine solche erhebliche Belästigung der Nachbarn nicht auszuschließen". Ferner hat der medizinische Sachverständige in diesem Gutachten darauf hingewiesen, daß "die maschinelle Ausstattung eines vergleichbaren Tischlereibetriebes im Laufe der Jahre eine wesentliche Änderung erfahren hat und im Vergleich zu früher wesentlich hochtouriger laufende Maschinen eingesetzt werden, wodurch sich die Geräuschcharakteristik zum Negativen hin verändert hat. Weiters ist es eine bekannte Tatsache, daß händische Arbeiten zunehmend durch maschinelle Einrichtungen ersetzt worden sind und somit die Lärmemissionen auch quantitativ zugenommen haben. Des weiteren führen die heute durchwegs in Verwendung stehenden Spritzlackieranlagen und die Verwendung leichtflüchtiger Lösungsmittel zu einer verstärkten Geruchsbelästigung der Nachbarn". Der medizinische Sachverständige hat daraus zusammenfassend abgeleitet, daß "ein durchschnittlich ausgestatteter Tischlereibetrieb zum heutigen Zeitpunkt wohl den "wesentlich störenden Betrieben" zuzurechnen ist und nur Kleinstbetriebe wie z.B. Antiquitätentischler mit aufwendigen Produktionsvorgängen bei geringem Materialdurchsatz" nicht unter diesen Begriff zu subsumieren sein werden.

Diesen Ausführungen des Sachverständigen kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die belangte Behörde durch Übernahme der auf dieser Grundlage gewonnenen Schlußfolgerungen des Sachverständigen von jenen Lärmimmissionen ausgegangen ist,

WELCHE BEI EINHALTUNG DER IM GEWERBEBEHÖRDLICHEN

BETRIEBSANLAGENGENEHMIGUNGSBESCHEID VORGESCHRIEBENEN, wie schon erwähnt, sogar "AUFWENDIGEN" AUFLAGEN zu erwarten sein werden. Eine derartige Betrachtungsweise entspricht aber nicht den Erfordernissen eines Baubewilligungsverfahrens, weil, wie schon erwähnt worden ist, die Baubehörde unabhängig von der Gewerbebehörde zu prüfen hat, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, wogegen die gewerberechtlichen Bestimmungen schlechthin auf die Immissionsauswirkungen der konkreten gewerblichen Betriebsanlage gegenüber der Nachbarschaft abgestellt sind, sodaß die Baubehörde nicht von jenen Lärmimmissionen auszugehen hat, welche bei Einhaltung der im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten sein werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1988, Zl. 87/05/0165, BauSlg. Nr. 1047, und die darin zitierte Vorjudikatur). Abgesehen von dieser Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der belangten Behörde ein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlicher Verfahrensmangel anzulasten, weil sie sich mit der Aussage des Sachverständigen, daß ein durchschnittlich ausgestatteter Tischerleibetrieb zum heutigen Zeitpunkt wohl den "wesentlich störenden Betrieben" zuzurechnen sei, nicht auseinandergesetzt hat, obwohl diese Feststellung des Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt der im Baubewilligungsverfahren vorzunehmenden Beurteilung der Vereinbarkeit der Betriebstype mit der Flächenwidmung ebenfalls wesentlich ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde im Falle einer Auseinandersetzung mit dieser Auffassung des Sachverständigen zu einem für die beschwerdeführenden Nachbarn günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren unter Bedachtnahme auf die aufgezeigten rechtlichen Kriterien neuerlich die Vereinbarkeit des Bauvorhabens des mitbeteiligten Bauwerbers mit der Flächenwidmung "gemischtes Baugebiet" im Sinne des § 16 Abs. 7 des O.ö. Raumordnungsgesetzes unter Bedachtnahme darauf zu prüfen haben wird, daß im baubehördlichen Verfahren ein unzulässiger Betrieb nicht durch Auflagen in einen noch zulässigen Betrieb umqualifiziert werden darf (vgl. nochmals Hauer, a.a.O., S. 174).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050011.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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