RS Vwgh 2014/11/20 2013/16/0171

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Insolvenzordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2009/16/0260, und den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0013).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit vergleiche für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2009/16/0260, und den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0013).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160171.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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