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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249Rechtssatz
Soweit in der Beschwerde angemerkt wird, der gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 zu erlassende Feststellungsbescheid sei in einem Einparteienverfahren ergangen, wird damit eine Betroffenheit einer der beschwerdeführenden Parteien in subjektiven Rechten nicht konkret dargelegt (vgl. zur Bindungswirkung und zur grundsätzlichen Frage der Erstreckung von Rechtswirkungen von Bescheiden auf Personen, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, die Ausführungen im E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139).Soweit in der Beschwerde angemerkt wird, der gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 zu erlassende Feststellungsbescheid sei in einem Einparteienverfahren ergangen, wird damit eine Betroffenheit einer der beschwerdeführenden Parteien in subjektiven Rechten nicht konkret dargelegt vergleiche zur Bindungswirkung und zur grundsätzlichen Frage der Erstreckung von Rechtswirkungen von Bescheiden auf Personen, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, die Ausführungen im E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X16Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018