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L70307 Buchmacher Totalisateur Wetten TirolNorm
Buchmacher TotalisateurG Tir 2002;Rechtssatz
Der Rechtsansicht, § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 erfasse ausschließlich die Wettvermittlung nach dem "Totalisatorprinzip", nicht jedoch die Wettkundenvermittlung, weil eine gegenteilige Auslegung dem Wortlaut der genannten Bestimmung widerspreche, steht - ausgehend von der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 1316/2012 (siehe dort insbesondere Rz 3.5.) vorgenommenen kompetenzrechtlichen Zuordnung des Tatbestandes "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure" zur Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 15 Abs. 3 B-VG sowie der zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehenden untrennbaren Verbindung - schon die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Ausnahmetatbestandes entgegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen des Tiroler Landesgesetzes über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl. Nr. 58/2002, i.d.g.F. zu verweisen.Der Rechtsansicht, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 erfasse ausschließlich die Wettvermittlung nach dem "Totalisatorprinzip", nicht jedoch die Wettkundenvermittlung, weil eine gegenteilige Auslegung dem Wortlaut der genannten Bestimmung widerspreche, steht - ausgehend von der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 1316/2012 (siehe dort insbesondere Rz 3.5.) vorgenommenen kompetenzrechtlichen Zuordnung des Tatbestandes "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure" zur Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15, Absatz 3, B-VG sowie der zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehenden untrennbaren Verbindung - schon die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Ausnahmetatbestandes entgegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen des Tiroler Landesgesetzes über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2002,, i.d.g.F. zu verweisen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040134.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015