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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §34;Rechtssatz
Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der vorliegenden Revision damit, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Anwendbarkeit der Judikatur des EGMR, insbesondere des Urteils vom 6. November 2012, Hode und Abdi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 22341/09, auf das asylrechtliche Familienverfahren noch nicht Stellung genommen habe. Des Weiteren fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, welche Rechtslage der §§ 4 ff AsylG 2005 das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden habe, wenn die Antragstellung und die zurückweisende verwaltungsbehördliche Entscheidung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgt sei und ob § 5 AsylG 2005 als "verfahrensrechtliche Bestimmung" im Sinn des § 17 VwGVG anzusehen sei. Unabhängig davon, ob mit dem Vorbringen zum Fehlen von Rechtsprechung ausreichend dargetan wird, warum das rechtliche Schicksal der Revision von diesen Fragen abhängen sollte, ist die angesprochene (einfachgesetzliche) Rechtslage im Hinblick auf § 34 AsylG 2005 eindeutig (siehe dazu - auch unter dem Blickwinkel des angesprochenen Urteils des EGMR - den B des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062) und bedarf daher unter Bedachtnahme auf den hier vorliegenden Sachverhalt keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof. Der Gesetzgeber hat, um einer möglichen Verletzung von Rechten aus Art. 8 MRK bei Angehörigen von Asylberechtigten vorzubeugen, die - Angehörige dieser Personengruppe nicht diskriminierende - Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach § 46 NAG 2005 geschaffen.Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der vorliegenden Revision damit, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Anwendbarkeit der Judikatur des EGMR, insbesondere des Urteils vom 6. November 2012, Hode und Abdi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 22341/09, auf das asylrechtliche Familienverfahren noch nicht Stellung genommen habe. Des Weiteren fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, welche Rechtslage der Paragraphen 4, ff AsylG 2005 das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden habe, wenn die Antragstellung und die zurückweisende verwaltungsbehördliche Entscheidung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgt sei und ob Paragraph 5, AsylG 2005 als "verfahrensrechtliche Bestimmung" im Sinn des Paragraph 17, VwGVG anzusehen sei. Unabhängig davon, ob mit dem Vorbringen zum Fehlen von Rechtsprechung ausreichend dargetan wird, warum das rechtliche Schicksal der Revision von diesen Fragen abhängen sollte, ist die angesprochene (einfachgesetzliche) Rechtslage im Hinblick auf Paragraph 34, AsylG 2005 eindeutig (siehe dazu - auch unter dem Blickwinkel des angesprochenen Urteils des EGMR - den B des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062) und bedarf daher unter Bedachtnahme auf den hier vorliegenden Sachverhalt keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof. Der Gesetzgeber hat, um einer möglichen Verletzung von Rechten aus Artikel 8, MRK bei Angehörigen von Asylberechtigten vorzubeugen, die - Angehörige dieser Personengruppe nicht diskriminierende - Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG 2005 geschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190117.L01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017