RS Vwgh 2014/11/26 Ra 2014/19/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art133 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/19/0060 Ra 2014/19/0062 Ra 2014/19/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0069 E 12. November 2014 RS 13 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, in einem Fall, in dem von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen wurde, von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, erweist sich dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, (gegebenenfalls: die Tatsache der Antragstellung sowie) den Inhalt des Vorbringens festzustellen. Sind darüber hinaus wegen rechtlicher Irrelevanz keine Feststellungen zu den behaupteten Tatsachenumständen zu treffen, ist dann aber regelmäßig davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (iSd § 37 AVG) als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. Das allerdings entbindet nicht davon, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde. Für ein allfälliges Revisionsverfahren bedeutet dies in weiterer Folge in der Regel, dass die Lösung des Rechtsfalles - die Richtigkeit der auf diese Weise von einem Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung vorausgesetzt - nicht von der Lösung der Rechtsfrage, die die Durchführung einer Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts betrifft, abhängt.Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, in einem Fall, in dem von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen wurde, von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, erweist sich dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, (gegebenenfalls: die Tatsache der Antragstellung sowie) den Inhalt des Vorbringens festzustellen. Sind darüber hinaus wegen rechtlicher Irrelevanz keine Feststellungen zu den behaupteten Tatsachenumständen zu treffen, ist dann aber regelmäßig davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (iSd Paragraph 37, AVG) als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. Das allerdings entbindet nicht davon, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde. Für ein allfälliges Revisionsverfahren bedeutet dies in weiterer Folge in der Regel, dass die Lösung des Rechtsfalles - die Richtigkeit der auf diese Weise von einem Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung vorausgesetzt - nicht von der Lösung der Rechtsfrage, die die Durchführung einer Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts betrifft, abhängt.

Mit anderen Worten: Eine Revision würde sich bezogen auf die genannte Rechtsfrage nach den Kriterien des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig darstellen (Hinweis B vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0020).Mit anderen Worten: Eine Revision würde sich bezogen auf die genannte Rechtsfrage nach den Kriterien des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig darstellen (Hinweis B vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190059.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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