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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0191 E VS 12. Dezember 2000 VwSlg 15528 A/2000 RS 10Stammrechtssatz
Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hätten die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (Hinweis E 1. 6. 1999, 96/08/0365, zur Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080216.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015