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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ÄrzteG 1998 §124 Abs3;Rechtssatz
Beurteilungen der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes durch den nach § 124 Abs. 3 ÄrzteG 1998 eingerichteten beratenden Ausschuss, des Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer, sind für die das Disziplinarverfahren führende Disziplinarbehörde bzw. das VwG nicht bindend; derartige Beurteilungen unterliegen ebenso wie Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung durch die Behörde bzw. das VwG (vgl. E 17. Oktober 2002, 2001/07/0095).Beurteilungen der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes durch den nach Paragraph 124, Absatz 3, ÄrzteG 1998 eingerichteten beratenden Ausschuss, des Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer, sind für die das Disziplinarverfahren führende Disziplinarbehörde bzw. das VwG nicht bindend; derartige Beurteilungen unterliegen ebenso wie Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung durch die Behörde bzw. das VwG vergleiche E 17. Oktober 2002, 2001/07/0095).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090056.J05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016