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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/09/0024 E 10. Dezember 2014 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung kommt nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. E 23. Mai 2002, 99/09/0238; E 8. August 2008, 2007/09/0314). Einem suspendierten bzw des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, kann eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden (vgl E 8. August 2008, 2007/09/0314; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0155). Des Weiteren ist auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten (vgl. E 6. März 2008, 2007/09/0142). Bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten kann von dem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt (vgl E 14. Oktober 2011, 2008/09/0155). Darzulegen, aus welchen Gründen bestimmte Aufwendungen des Enthobenen zur Aufrechterhaltung ihres notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind, diese zu beziffern und zu belegen, obliegt der Person, die des Dienstes enthoben wurde, handelt es sich dabei doch um Angaben aus ihrer Lebenssphäre (vgl. E 29. November 2002, 95/09/0288). Dies entpflichtet die Behörde jedoch nicht davon, Feststellungen zu treffen, warum bestimmte Aufwendungen des vom Dienst Enthobenen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Erschließt sich der Behörde der relevante Sachverhalt nicht aus den Verwaltungsakten, etwa aus einem Antrag, hat sie die Partei aufzufordern, entsprechende Beweise, Unterlagen anzubieten (vgl. E 28. Februar 1995, 94/04/0195). Die Behörde ist auch verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen und Umstände offenzulegen, um die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen (vgl. E 18. Juni 2014, 2013/09/0141).Eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung kommt nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist vergleiche E 23. Mai 2002, 99/09/0238; E 8. August 2008, 2007/09/0314). Einem suspendierten bzw des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, kann eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden vergleiche E 8. August 2008, 2007/09/0314; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0155). Des Weiteren ist auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten vergleiche E 6. März 2008, 2007/09/0142). Bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten kann von dem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt vergleiche E 14. Oktober 2011, 2008/09/0155). Darzulegen, aus welchen Gründen bestimmte Aufwendungen des Enthobenen zur Aufrechterhaltung ihres notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind, diese zu beziffern und zu belegen, obliegt der Person, die des Dienstes enthoben wurde, handelt es sich dabei doch um Angaben aus ihrer Lebenssphäre vergleiche E 29. November 2002, 95/09/0288). Dies entpflichtet die Behörde jedoch nicht davon, Feststellungen zu treffen, warum bestimmte Aufwendungen des vom Dienst Enthobenen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Erschließt sich der Behörde der relevante Sachverhalt nicht aus den Verwaltungsakten, etwa aus einem Antrag, hat sie die Partei aufzufordern, entsprechende Beweise, Unterlagen anzubieten vergleiche E 28. Februar 1995, 94/04/0195). Die Behörde ist auch verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen und Umstände offenzulegen, um die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen vergleiche E 18. Juni 2014, 2013/09/0141).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090025.J02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015