TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/29 95/09/0288

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Veröffentlicht am 29.11.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. L in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (nunmehr beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport) vom 17. August 1995, Zl. 72/5-DOK/95, betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bezugskürzung wegen Suspendierung vom Dienst nach § 112 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zur Zustellung des seine Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 bestätigenden Bescheides der belangten Behörde vom 13. Juni 2000, Zl. 9/11-DOK/10, die am 4. Juli 2000 erfolgte, als Ministerialrat im Rechnungshof (RH) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine gegen die Entlassung erhobenen Beschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts blieben erfolglos (vgl. insbesondere das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144).

Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer ab der Erlassung des Bescheides der Disziplinarkommission beim Rechnungshof (DK) vom 13. Oktober 1994 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides der DK vom 18. Oktober 1994) gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert (bestätigt durch den Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 19. Dezember 1994; siehe dazu näher das sich auf die Suspendierung beziehende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/09/0039). Mangels einer anderweitigen Verfügung war mit der Suspendierung nach § 112 Abs. 4 Satz 1 BDG 1979 die Kürzung der Monatsbezüge auf zwei Drittel verbunden.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Kürzung seiner Monatsbezüge unter Hinweis auf seine in der Anlage dargestellte finanzielle Situation zur Gänze aufzuheben. Zu deren Beurteilung führte er seine Schulden im Zusammenhang mit der Projektentwicklung und Vermarktung seines Projektes Ec bei mehreren Bankinstituten (Gesamtstand: rund S 1.205.000,--), die nachteilige Einflussnahme von Mitarbeitern des RH auf geschäftliche Kontakte zwischen der in seinem Alleineigentum stehenden Firma E Bauprojektentwicklungsgesellschaft mbH (im Folgenden kurz E. GesmbH) und privaten Firmen sowie möglichen Auftraggebern und hohe Unterhaltsforderungen seiner früheren Ehegattin für zwei minderjährige Kinder an.

In der Folge ersuchte die DK den Beschwerdeführer mehrfach um ergänzende Auskünfte bzw. die Vorlage von Unterlagen, und zwar zu sämtlichen Einkünften, die er neben seinem Monatseinkommen als RH-Beamter in der Zeit von Jänner 1993 bis September 1994 bezogen habe, sowie zu sämtlichen privaten Belastungen im selben Zeitraum.

Dem kam der Beschwerdeführer in der Folge teilweise nach (insbesondere bezüglich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern aus seiner früheren Ehe sowie der Kosten für von ihm eingegangene Kredite). Die Einkommenssteuererklärung 1993 sowie eine erläuterte Jahresabschlussrechnung 1993 der E. GesmbH (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) legte er jedoch letztlich nicht vor, nachdem er für deren Erstellung wegen seines Gesundheitszustandes mehrfach um Fristaufschub ersucht hatte.

Zuletzt übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 1995 (soweit dies aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles für das Verständnis späterer Vorbringen von Bedeutung ist) weitere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation (Haftungsübernahmen für von der E. GesmbH aufgenommenen Kredite bzw. Offenlegung des Kontostandes seiner Privatkonten, nicht aber der Konten der E. GesmbH), ferner zum Abschluss einer Risikoversicherung durch ihn, zu den Ausgaben für Miete, Strom und Gas, zu offenen Forderungen aus einem Spitalsaufenthalt (in Höhe des Selbstbehaltes), zur kieferorthopädischen Behandlung seiner Kinder, offene Rechnungen aus Aktivitäten der E. GesmbH, Unterlagen betreffend mehrere gegen ihn geführte Exekutionen, zu offenen abgabenbehördlichen Zwangsstrafen sowie sonstige offene Rechnungen seines Rechtsbeistandes, den er in den damals bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerden betreffend sein Disziplinarverfahren im weiteren Sinn (erster Einleitungsbeschluss; erster Verhandlungsbeschluss; Suspendierung) beigezogen hatte. Seine monatlichen Belastungen aus Zinsen- und Kapitalrückzahlungen bezifferte er (näher aufgeschlüsselt) mit rund S 71.000,--, die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder mit S 12.689,--. Die Unterlagen enthalten auch eine Analyse der Ursachen seiner schlechten finanziellen Situation aus seiner Sicht (vor allem Verdacht der negativen Einflussnahme von (ehemaligen) Beamten des RH auf mögliche Auftraggeber der E. GesmbH, die immer wieder bei Auftragsvergaben - und zwar auch als Bestbieter - übergangen worden sei, bzw. auf den Forschungsförderungsfonds (zweimalige Ablehnung eines Förderungsansuchens für sein Projekt)).

Mit Bescheid vom 30. Mai 1995 wies die DK den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 1994 auf Herabsetzung der Kürzung der Bezüge ab. Gleichzeitig wies sie seine (im Verfahren gestellten) Anträge vom 10., 19., 24. April, 1., 2. und 8. Mai 1995 auf Rückzahlung ungerechtfertigt einbehaltener Monatsbezüge und vom 19. April 1995 auf Erlassung eines "verfahrenseinleitenden Bescheides" zurück.

Die DK ging in der Begründung im Wesentlichen davon aus, ihre wiederholten Auskunftsersuchen an den Beschwerdeführer, der auch während der Suspendierung seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung unverändert nachgehe, hätten eine Abgrenzung der privaten und der betrieblichen Vermögenssphäre und damit eine Klärung darüber ermöglichen sollen, ob und bejahendenfalls inwieweit eine Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen unbedingt erforderlich wäre.

Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betreffe, sei davon auszugehen, dass er zu monatlichen Unterhaltsleistungen für seine beiden im Haushalt der geschiedenen Ehegattin lebenden minderjährigen Kinder in der Höhe von S 12.600,-

- verpflichtet sei, die monatlich vom Bundesrechenamt als bezugsauszahlende Stelle einbehalten würden. Dazu kämen als Sonderbedarf die Kosten für die laufende kieferorthopädische Behandlung seiner Kinder in der Höhe von monatlich zumindest

S 1.900,-- bzw. offene Rechnungen aus diesem Titel (Oktober 1994:

S 10.800,--; März 1995 S 6.100,--).

Was seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betreffe, sei vom "notwendigen Lebensunterhalt" des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig sei, auszugehen gewesen. Als Richtschnur sei dafür die im § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG) enthaltene Mindestsatzregelung, die durch Verordnung näher zu konkretisieren sei, herangezogen worden. Für einen Beamten mit Erhöhungsbeträgen für zwei Kinder ergäbe dies derzeit einen Mindestsatz von S 9.352,-- (S 7.710,-- für den Beamten und S 821,-- für jedes Kind).

Der Nettolohn des Beschwerdeführers habe vor Berücksichtigung von Sonderabzügen (Ersätze, Einbehalte und Gewerkschaftsbeitrag) zuletzt im Dreimonatsdurchschnitt rund S 31.300,-- (März 1995:

rund 43.400,--, April 1995 rund S 25.500,-- und Mai 1995 rund S 25.100,--) betragen. Bei Hinzurechnung von vom Beschwerdeführer erwarteten Lohnsteuerrückzahlungen ergebe sich sogar ein höherer Dreimonatsdurchschnitt von circa S 38.800,-- netto, der nach Abzug der tatsächlichen monatlichen Unterhaltsleistungen (S 12.600,--) sowie des monatlichen kieferorthopädischen Sonderbedarfs (S 1.900,- -) mit rund S 24.300,-- dreimal höher als der oben erwähnte Mindestsatz von S 7.710,-- sei. Selbst wenn man - unbeschadet einer (nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehenden, aber nicht eingehaltenen) Verpflichtung der E. GesmbH zur Refundierung -

die Kosten der monatlichen Miete (rund S 3.500,--) sowie für Strom und Gas (rund S 3.500,-- für drei Monate) abziehe, verbliebe ein Dreimonatsdurchschnitt von netto rund S 19.600,--. In dieser Betrachtung fehlten zudem noch allfällige weitere verfügbare Geldmittel und sonstige Vermögenswerte, so z.B. aus den wechselseitigen Zahlungsflüssen mit der E. GesmbH oder ein der Kreditbesicherung dienender Grundbesitz. Zu den offenen Honoraren sei weiters zu beachten gewesen, dass hier die Grenzen des "notwendigen" rechtlichen und medizinischen Beistandes durch den Leistungsumfang der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst bzw. der Krankenpflichtversicherung vorgegeben gewesen seien.

Zu beachten sei ferner gewesen, dass der Beschwerdeführer unverändert seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung mit dem Ziel nachgehe, seine Selbstfinanzierungskraft, insbesondere aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit beim RH, und somit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erster Linie seiner ihm gehörenden Firma E. GesmbH zur Verfügung zu stellen. Nach seinen wiederholten Angaben sei seine Firma am Beginn der Gründung praktisch ohne Vermögen dagestanden; er habe die meisten Anlaufkosten des Projektes Ec vorfinanziert. Zwischen ihm und seiner Firma sei es danach zu verschiedenen Kreditverträgen, entsprechenden Zahlungsflüssen und Spesenersätzen der von ihm vorfinanzierten Kosten gekommen. Höhe oder Titel solcher getätigter oder noch ausstehender Zahlungsflüsse, insbesondere für Darlehensrückzahlungen, seien im Einzelnen weder behauptet noch nachgewiesen worden. Ebensowenig hätten wegen - von der DK zu respektierender - nicht erfolgter Offenlegung die Aus- und Rückwirkungen der Geldflüsse z.B. aufgrund eines mit 75.000 US Dollar dotierten Wettbewerbspreises des Staates Kalifornien oder aufgrund von Auftragseingängen der Firma E. GesmbH in beachtlicher Höhe auf die private Vermögenssphäre abgeschätzt werden können. Die vom Beschwerdeführer aus seiner Sicht wiederholt vorgenommenen Analysen der Ursachen für seine schlechte finanzielle Situation hätten diese fehlenden Nachweise nicht ersetzen können. Die monatlichen Versicherungsprämien, sonstige offene Rechnungen z.B. für das Besprühen von bepflanzten Lärmschutzwänden, vor allem jedoch die hohen, selbst über dem ungekürzten Bruttomonatsbezug liegenden Belastungen von monatlich rund S 71.000,-- für Zinsen, Kapitaltilgung und fälliggestellte Darlehen seien aber nicht Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes, sondern als vermögensbildende bzw. die Existenz der Firma E. GesmbH sichernde Maßnahmen zu werten. Zu diesem Ergebnis gelange man auch bei einer von Amts wegen vorzunehmenden Beurteilung der für eine Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung gesetzlich geforderten Voraussetzungen.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit seinem Vorbringen samt Beweismittelvorlagen vom 8. Mai 1995, das unbestritten geblieben sei, eine ausreichende Beweisgrundlage für die Entscheidungsfindung geschaffen. Diese sei jedoch nur ungenügend ausgewertet worden, weil die DK bloß die finanziellen Belastungen aus seinen Unterhaltspflichten, nicht aber seine sonstigen bloß pauschal angeführten Belastungen von monatlich S 71.000,-- berücksichtigt habe. Auch diese Belastungen resultierten aus rechtlichen Verpflichtungen, denen er sich nicht habe entziehen können, die er jedenfalls nicht etwa fahrlässig (leichtsinnig) eingegangen sei und die ihn daher unverschuldet träfen. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit machte er geltend, es finde sich keine gesetzliche Deckung, finanzielle Belastungen aus seiner Nebenbeschäftigung als unerheblich beiseite zu schieben. § 112 Abs. 4 BDG 1979 unterscheide nicht nach den Gründen, die in Verbindung mit einer Gehaltskürzung zur Gefährdung des notwendigen Lebensunterhaltes führten. Es sei nicht ersichtlich, dass nur Unterhaltsverpflichtungen gelten würden. Gehaltskürzungen auf Grund einer Suspendierung seien keine Strafmaßnahme. Es gebe daher keinen Grund dafür, dass der Gesetzgeber eine Notsituation des Beamten nicht berücksichtigen wolle, bloß weil sie auf rechtsgeschäftliche Verpflichtungen zurückgehe, die dieser früher eingegangen sei. Maßgebend sei allein die aktuelle Situation. Abgesehen davon, dass im Beschwerdefall kein Verschulden vorliege, sei sogar eine "Selbstverschuldung" kein Hindernis, § 112 Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden. Ein ihm völlig unverständliches Charakteristikum für die gegen ihn eingeschlagene Vorgangsweise liege darin, den speziell aus der Sicht öffentlicher Interessen gegebenen Wert grundsätzlich jeden wirtschaftlichen Unternehmens, speziell aber eines solchen wie der E. GesmbH (wirtschaftlich und ökologisch positiver Faktor) völlig zu vernachlässigen. Aus dem bekämpften Bescheid müsse er darauf schließen, die DK vertrete die Auffassung, dass ihm schon Recht geschehe.

Darüber hinaus gehe die DK bei Beurteilung des notwendigen Lebensunterhaltes von einem unrichtigen Maßstab aus. Der Gesetzgeber habe bewusst keine generelle betragsmäßige Regelung - wie etwa unter Bezug auf lohnpfändungsrechtliche Bestimmungen - getroffen. Sein Wille gehe vielmehr dahin, dass individuell auf die Situation des betroffenen Beamten unter Berücksichtigung seines dienstlichen und sozialen Status abzustellen sei. Welcher Betrag dies in concreto sei, erübrige sich im Beschwerdefall wegen der bei ihm jedenfalls bereits gegebenen extremen Belastung. Dies sei ein weiterer Gesichtspunkt dafür, dass in seinem Fall die Bezugskürzung zur Gänze zu entfallen habe.

Davon ausgehend seien auch seine Anträge auf Rückzahlung gerechtfertigt gewesen und hätten nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. August 1995 bestätigte die belangte Behörde die Entscheidung der DK.

In der Begründung wies sie nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung zunächst darauf hin, dass die Kürzung der Bezüge eine Maßnahme sei, die dem Entfall der Dienstleistung des Beamten während der Dauer der Suspendierung Rechnung trage. Wesentlich für das Ausmaß der Kürzung seien - wie bei der Strafbemessung nach § 93 Abs. 1 BDG 1979 - die persönlichen Verhältnisse des Beamten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dabei werde insbesondere zu beachten sein, ob der Beamte während der Suspendierung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nachgehe (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Seite 508).

Unter "persönlichen Verhältnissen" seien die Vermögensverhältnisse zu verstehen. Zu berücksichtigen sei aber nur jenes Vermögen, das über eine gewisse Ausstattung (Eigenheim, gewisse Sparmittel, Bausparverträge, Lebensversicherung) hinausgehe und zur wirtschaftlichen Disposition stehe. Die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" ergebe sich aus den - neben Gehalt und Pension - bezogenen Einkünften, den unmittelbar für die Lebenserhaltung (den notwendigen Lebensunterhalt) erforderlichen Zahlungsverpflichtungen sowie gesetzlichen oder vertragsmäßig übernommenen Unterhaltspflichten oder Pflichten zur Rückzahlung von Krediten; es müsse sich dabei allerdings um Kredite für Dinge handeln, die für die Lebenserhaltung erforderlich seien und keine Luxusanschaffungen darstellten. Dabei werde auch zu beachten sein, ob der Beamte während der Suspendierung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nachgehe.

Im Beschwerdefall habe die belangte Behörde insbesondere zu beurteilen, ob und inwieweit die durch die Suspendierung gekürzten Bezüge des Beschwerdeführers dazu ausreichten, um den als Maßstab dienenden "notwendigen Lebensunterhalt" für sich und seine - im Haushalt der geschiedenen Ehegattin lebenden - minderjährigen Kinder abzudecken.

Ihrer Auffassung nach sei bei zutreffender Anwendung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 nur auf jenes Einkommen und auf jene Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers abzustellen, die mit dem notwendigen Lebensunterhalt in Verbindung stünden. Daher hätten rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten (Kreditverpflichtungen), die seiner Nebenbeschäftigung im Zusammenhang mit der E. GesmbH dienten, nach dem oben Ausgeführten außer Betracht zu bleiben. Deshalb sei auch sein Vorbringen im Zusammenhang mit dem Wert seines Unternehmens unbeachtlich.

Aus § 112 Abs. 4 BDG 1979, der auf die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes abstelle, könne nicht abgeleitet werden, dass der Dienstgeber für Schulden seines Bediensteten aufzukommen habe, die aus dessen Nebenbeschäftigung resultierten.

Was den Vorwurf der ungenügenden Auswertung seiner vorgelegten Beweismittel betreffe, sei ihm entgegenzuhalten, dass seine angebotene Beweisführung und Klarstellung nur eine ungenügende Maßnahme zur Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommenssituation sei (zu den von ihm vorgelegten Unterlagen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den unbestrittenen Sachverhalt in der Darstellung des Verwaltungsgeschehens verwiesen).

Zur Konkretisierung seiner finanziellen Situation sei der Beschwerdeführer u.a. am 1. Februar 1995 dazu aufgefordert worden, ausständige Unterlagen samt entsprechenden Belegen (insbesondere die fehlenden Abgabenerklärungen 1993, die erläuternde Jahresabschlussrechnung 1993 (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) der E. GesmbH sowie Unterlagen zur Zuordnung von Vermögensteilen und sämtliche Konten der E. GesmbH) vorzulegen.

Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Erinnerung - nicht oder nur in ungenügender Weise nachgekommen.

Damit habe er es im Verfahren vor der DK verabsäumt, der Behörde ein Gesamtbild über Belastungen und Erträge einerseits sowie Vermögen und Schulden andererseits zu verschaffen. Er habe somit nicht erkennen lassen, wieweit disponible Vermögensteile und Einkünfte - über die Bezüge aus dem Dienstverhältnis zum Bund hinaus - zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Er habe der Behörde damit aber auch die Möglichkeit verwehrt, allenfalls weitere berücksichtigungswürdige finanzielle Belastungen zu seinen Gunsten zu veranschlagen. Auch die Berufung lasse entsprechende Darlegungen über die Einkommens- und Vermögenslage, die von der belangten Behörde zu würdigen gewesen wären, vermissen.

Wie erwähnt ergebe sich die zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus den - neben Gehalt und Pension - bezogenen Einkünften, der unmittelbar für die Lebenserhaltung erforderlichen Zahlungsverpflichtungen sowie aus den gesetzlich oder vertragsmäßig übernommenen Unterhaltspflichten oder Pflichten zur Rückzahlung von - für die Lebenserhaltung erforderlichen - Krediten.

Als Richtwert für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in bezug auf den notwendigen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen habe daher zu Recht der Mindestsatz gemäß § 1 der Verordnung der BReg über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage, BGBl. Nr. 1000/1994, herangezogen werden können. Dies deshalb, weil die für die Bemessung der Mindestsätze geltenden Grundsätze - Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Angehörigen (§ 26 Abs. 5 Z. 1 PG) - mit der Zielsetzung, die mit der Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 verbunden sei, übereinstimme.

Dieser Mindestsatz betrage demnach S 7.710,-- und erhöhe sich für jedes sorgepflichtige Kind, das bei der Bemessung zu berücksichtigen sei, um S 821,--.

Im Beschwerdefall sei von einem Durchschnittsnettobezug des Beschwerdeführers, wie er für die Zeit von drei Monaten aktenkundig sei (März bis Mai 1995), von rund S 16.000,-- (unter Berücksichtigung der Sonderzahlung nach Abzug der Unterhaltszahlung sowie des monatlichen kieferorthopädischen Sonderbedarfs von S 1.900,--) auszugehen. Damit verbleibe ihm für seinen notwendigen Lebensunterhalt ein Betrag, der deutlich höher liege als der nach der Ergänzungszulagenverordnung zugestandene Betrag. Selbst wenn davon noch die Kosten für Wohnungsmiete (S 3.500,-- monatlich) sowie die Energiekosten (S 3.500,-- im Quartal) abgezogen würden, reiche der frei verfügbare Betrag für die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts aus; dies umso mehr, wenn - wie der Beschwerdeführer angegeben habe - ein Teil dieser Miete und Energiekosten von der E. GesmbH refundiert würden.

Für eine Berücksichtigung des rangmäßigen Status und der sozialen Stellung des Beamten innerhalb des vorgesehenen Kürzungsrahmens von einem Drittel der Bezüge finde sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Darauf werde vom Gesetzgeber insofern Bedacht genommen, dass er ein Mindestmaß der dem Beamten zu belassenden Bezüge in Abhängigkeit (zwei Drittel) von seinen ungekürzten Bezügen festgesetzt habe.

Die höheren finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers - resultierend aus den rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten seiner Firma E. GesmbH - seien im Lichte des oben Ausgeführten nicht als Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes zu sehen.

Da die wiederholt beantragte Auszahlung bisher gekürzter Bezugsteile eine positive Erledigung seines Antrages vom 17. Oktober 1994 auf Aufhebung der Kürzung des Monatsbezuges voraussetze, sei auch den diesbezüglichen Anträgen der Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

§ 112 Abs. 4 BDG 1979 (in der Fassung BGBl. Nr. 237/1987 und des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage" im ersten Satz)) lautet:

"(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -

auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, dass nicht gegen seinen Antrag im Widerspruch zu § 112 Abs. 4 BDG 1979 eine Kürzung seiner Monatsbezüge auf zwei Drittel stattfinde, durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 37, 39 und 60 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979) verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er im Wesentlichen wie bereits in seiner Berufung geltend, der Wortlaut des § 112 Abs. 4 BDG 1979 enthalte keine Einschränkung, dass irgendwelche Ausgaben, die sich auf die für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Mittel auswirkten, auszuklammern seien und gleichsam zu fingieren sei, dass sie überhaupt nicht vorhanden wären. Auch spreche der Sinn des Gesetzes nicht für die behördliche Auffassung. Bei der Suspendierung gehe es nicht um Schuld und Strafe. Es gebe daher keine Rechtfertigung dafür, den Beamten für bestimmte Umstände einstehen zu lassen und nicht auf die tatsächlichen für den Lebensunterhalt maßgebenden Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Von keinem Beamten könne verlangt werden, im Voraus die Möglichkeit einer Suspendierung mit Bezugskürzung einzukalkulieren und seine wirtschaftliche Gebarung danach auszurichten. Wie er bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt habe, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass er leichtfertig vorgegangen wäre. Seine wirtschaftliche Lage sei die Folge einer Entwicklung, die er im rechtlichen und tatsächlichen Sinn nicht habe vermeiden können. Sie sei zugrunde zu legen und keine unter hypothetischen Annahmen ermittelte Ausgangslage. Den als erwiesen angenommenen (nicht berücksichtigten) monatlichen Belastungen von S 71.000,-- stünde kein Einkommensäquivalent gegenüber, was er im Verwaltungsverfahren durch die von ihm vorgelegten Beweismittel nachgewiesen habe. Die Behauptung, dass seine diesbezüglichen Angaben unvollständig seien, wären nur dann rechtlich bedeutsam, wenn er diese Ausgaben durch andere Mittel hätte abdecken können. Im Übrigen hätte die behördliche Vorgangsweise (ab Spätsommer 1994) entscheidend zu den finanziellen Schwierigkeiten der E. GesmbH beigetragen und den Beschwerdeführer in Verbindung mit seinen persönlichen Haftungen in äußerste finanzielle Bedrängnis gebracht. Die Disziplinarbehörden hätten sich mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auseinandersetzen müssen (jahrelanges Zusehen bei Aufbau und der Entwicklung bzw. Verwertung von Ec; plötzliche ruinöse Vorgangsweise gegen den Beschwerdeführer).

Von diesen effektiven Belastungen ausgehend, die notwendigerweise zum gänzlichen Entfall der Kürzung zu führen habe, trete die Frage des Maßstabes, nach dem der "notwendige Lebensunterhalt" zu ermitteln sei, völlig in den Hintergrund. Nichtsdestoweniger halte er seine bereits in der Berufung vertretene Auffassung aufrecht, dass das Maß des notwendigen Lebensunterhaltes individuell und nicht schematisch festzusetzen sei, weil sonst der Gesetzgeber auf das Existenzminimum oder vergleichbare Regelungen abgestellt hätte. Dass dem Beamten trotz Kürzung jedenfalls zwei Drittel seines Bezuges verblieben, bedeute, dass ein höherer Deckungsfonds für Belastungen gegeben und der individuell notwendige Lebensunterhalt nicht so leicht durch Belastungen bedroht sei. Seien letztere aber höher als der (verbleibende) Deckungsfonds, bedürfe es zur Wahrung des notwendigen Lebensunterhaltes einer Reduzierung der Bezugskürzung. Um zum richtigen Ergebnis zu gelangen, müsse daher der notwendige Lebensunterhalt jeweils in der adäquaten Höhe angesetzt werden. Bei schematischer Betrachtung werde der notwendige Lebensunterhalt nicht gewahrt, wenn die Belastungen (die die für den Lebensunterhalt verfügbaren Mittel aufzehrten) größer seien als die Differenz zwischen den ausbezahlten zwei Dritteln der Monatsbezüge und dem individuell notwendigen Lebensunterhalt.

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach Abzug der Unterhaltszahlung sowie des Sonderbedarfs seiner minderjährigen Kinder rund S 16.000,-- pro Monat netto zur Verfügung stehen. Nach Abzug der monatlichen Kosten für die Wohnungsmiete (S 3.500,--) sowie der Energiekosten (S 3.500,-- im Quartal) liege der ihm zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts zur freien Verfügung stehende Betrag deutlich über den in der Ergänzungszulagenverordnung (S 7.710,-- und S 821,- - pro Kind) genannten Beträgen und sei daher ausreichend. Die monatlichen Aufwendungen für Kreditrückzahlungen in der Höhe von S 71.000,--, die (unbestritten) aus rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der E. GesmbH dienten, seien nicht zu berücksichtigen, weil sie keine Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes seien.

Soweit der Beschwerdeführer (wie bereits im Verwaltungsverfahren) meint, seine Verpflichtungen, die (für den genannten Zweck aufgenommenen) Kredite zurückzuzahlen, seien zu Unrecht bei der Ermittlung der ihm für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes iS des § 112 Abs. 4 BDG 1979 zur Verfügung stehenden Mittel nicht berücksichtigt worden, übersieht er, dass nach der genannten Bestimmung eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des dort genannten Personenkreises unbedingt erforderlich ist. Es wäre demnach ihm oblegen, in seinem Antrag bzw. im Verwaltungsverfahren seinen Finanzbedarf zur Bestreitung des unbedingt erforderlichen notwendigen Lebensunterhaltes im Sinn des § 112 Abs. 4 BDG 1979 zu beziffern und entsprechend zu belegen, handelt es sich doch dabei um Angaben aus seiner Lebenssphäre, die nur er machen kann, um solcherart der Behörde eine Ermessenentscheidung unter Berücksichtigung der im Gesetz aufgestellten Kriterien zu ermöglichen. So hat er z.B. weder vorgebracht , dass er höhere Ausgaben für seine Wohnung hat als dies von der Behörde angenommen wurde noch hat er die Nichtberücksichtigung bestimmter Ausgaben durch die DK (Rechtsschutz, Krankenversicherung) in Frage gestellt. Sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und vor allem auch in seiner Beschwerde stellt vorrangig auf die Berücksichtigung der obgenannten Kreditrückzahlungen in der Höhe von S 71.000,-- als "Abzugsposten" ab, die im Übrigen unbestritten (der entsprechenden Feststellung der DK ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten) sogar über seinem ungekürzten (Brutto)Monatsbezug liegen. Mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers zum konkreten Finanzbedarf für seinen unbedingt erforderlichen Lebensunterhalt iS des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - das bloße Vorbringen, eine individuelle Ermittlung desselben sei geboten, reicht im Beschwerdefall wegen der mehrfachen Aufforderung der DK, auch seine Belastungen zu belegen, nicht aus - , war es aber nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens bei dessen Ermittlung an generell-abstrakten Regelungen orientiert haben. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Orientierung am Mindestsatz nach der auf § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 gestützten Ergänzungszulagenverordnung BGBl. Nr. 1000/1994 zutrifft oder nicht eher (im Hinblick auf die nach den Angaben des Beschwerdeführers unzweifelhaft gegebene hochgradige Verschuldung) die Existenzminimum-Verordnung (ExminV) 1995, BGBl. Nr. 62, heranzuziehen gewesen wäre (vgl. zu letzterer als tauglicher Maßstab in mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Fällen die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186, sowie vom 20. November 2001, Zl. 98/09/0323), weil dies zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, hat doch der Beschwerdeführer keinen Finanzbedarf für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes konkret dargelegt, der über den Mindestsatz oder den des Existenzminimums - letzteres wäre ihm im Fall der Pfändung auf Grund der aushaftenden Kreditverpflichtungen jedenfalls verblieben - hinausginge.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 29. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995090288.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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