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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Den Parteien wären gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 3 AVG die Ergebnisse des bislang durchgeführten bzw. durchzuführenden Ermittlungsverfahrens vorzuhalten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen gewesen, dazu ein Vorbringen zu erstatten und Beweise für die eigenen Behauptungen anzubieten (Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs). Die Einräumung des Parteiengehörs ist ein wichtiges Element des fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK und damit auch Inhalt des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. auch Storr in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Kontext, 2014, Seite 71, Seiten 82 und 83). Weiters ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei nur dann auszugehen, wenn die oben angeführten Verfahrensschritte zur Gewährung des Parteiengehörs zuvor gesetzt worden sind (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/21/0137).Den Parteien wären gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Ergebnisse des bislang durchgeführten bzw. durchzuführenden Ermittlungsverfahrens vorzuhalten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen gewesen, dazu ein Vorbringen zu erstatten und Beweise für die eigenen Behauptungen anzubieten (Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs). Die Einräumung des Parteiengehörs ist ein wichtiges Element des fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, EMRK und damit auch Inhalt des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz vergleiche auch Storr in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Kontext, 2014, Seite 71, Seiten 82 und 83). Weiters ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei nur dann auszugehen, wenn die oben angeführten Verfahrensschritte zur Gewährung des Parteiengehörs zuvor gesetzt worden sind vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/21/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J15Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018