RS Vwgh 2014/12/15 Ro 2014/17/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
MRK Art6;
VStG §24;
VwGVG 2014 §38;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Den Parteien wären gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 3 AVG die Ergebnisse des bislang durchgeführten bzw. durchzuführenden Ermittlungsverfahrens vorzuhalten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen gewesen, dazu ein Vorbringen zu erstatten und Beweise für die eigenen Behauptungen anzubieten (Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs). Die Einräumung des Parteiengehörs ist ein wichtiges Element des fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK und damit auch Inhalt des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. auch Storr in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Kontext, 2014, Seite 71, Seiten 82 und 83). Weiters ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei nur dann auszugehen, wenn die oben angeführten Verfahrensschritte zur Gewährung des Parteiengehörs zuvor gesetzt worden sind (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/21/0137).Den Parteien wären gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Ergebnisse des bislang durchgeführten bzw. durchzuführenden Ermittlungsverfahrens vorzuhalten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen gewesen, dazu ein Vorbringen zu erstatten und Beweise für die eigenen Behauptungen anzubieten (Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs). Die Einräumung des Parteiengehörs ist ein wichtiges Element des fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, EMRK und damit auch Inhalt des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz vergleiche auch Storr in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Kontext, 2014, Seite 71, Seiten 82 und 83). Weiters ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei nur dann auszugehen, wenn die oben angeführten Verfahrensschritte zur Gewährung des Parteiengehörs zuvor gesetzt worden sind vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/21/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J15

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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