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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §309;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0030 Ra 2014/04/0029Rechtssatz
Eine Auflage gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat sich an den Inhaber der Betriebsanlage zu richten und darf nur gegen diesen normativ wirken (Hinweis E vom 7. Juli 1993, 91/04/0338). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sog "Besitzdiener" (Familienangehörige, Hausgehilfen oder sonstige Dienstnehmer), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte "Besitzmittler" (Verwahrer, Entlehner, Mieter, Kunden oder Gäste). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen (Hinweis E vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155, mwN). Die - allenfalls in Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende - Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses räumt dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Grundlage der behördlichen Prüfung nach § 79 GewO 1994 die gewerbliche Betriebsanlage in ihrem durch bestehende Genehmigungsbescheide umschriebenen Bestand ist (Hinweis E vom 11. November 1998, 98/04/0137).Eine Auflage gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 hat sich an den Inhaber der Betriebsanlage zu richten und darf nur gegen diesen normativ wirken (Hinweis E vom 7. Juli 1993, 91/04/0338). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Paragraph 309, ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sog "Besitzdiener" (Familienangehörige, Hausgehilfen oder sonstige Dienstnehmer), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte "Besitzmittler" (Verwahrer, Entlehner, Mieter, Kunden oder Gäste). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen (Hinweis E vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155, mwN). Die - allenfalls in Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende - Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses räumt dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Grundlage der behördlichen Prüfung nach Paragraph 79, GewO 1994 die gewerbliche Betriebsanlage in ihrem durch bestehende Genehmigungsbescheide umschriebenen Bestand ist (Hinweis E vom 11. November 1998, 98/04/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040028.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017