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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art39 Abs4 litb;Rechtssatz
Entspricht die Regulierungskommission der E-Control (belangte Behörde) nicht den Vorgaben des Art. 39 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2009/73 (ein Mitglied der belangten Behörde ist als Energieexperte in der Arbeiterkammer Wien tätig), ist sie als unzuständig anzusehen (Hinweis Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2012 in der Rechtssache C-614/10, Kommission gegen Österreich; das hg. E vom 24. April 2013, 2011/17/0156; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1996, B 2477/95 = VfSlg. 14.499, zur gesetzwidrigen Zusammensetzung einer Kollegialbehörde wegen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht). Hervorzuheben ist, dass dieser Widerspruch zur Richtlinie 2009/73 zwischenzeitlich durch den Bundesgesetzgeber mit der Novelle zum GWG 2011, BGBl. I Nr. 174/2013, beseitigt wurde. Mit dieser Novelle wurde § 9 Abs. 2 E-ControlG vor dem Hintergrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 dahingehend geändert, als die Regulierungskommission (belangte Behörde) durch das Verwaltungsgericht des Bundes ersetzt wurde (vgl. so ausdrücklich die Materialien in AB 2389 BlgNR 24. GP, 2 und 3).Entspricht die Regulierungskommission der E-Control (belangte Behörde) nicht den Vorgaben des Artikel 39, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2009/73 (ein Mitglied der belangten Behörde ist als Energieexperte in der Arbeiterkammer Wien tätig), ist sie als unzuständig anzusehen (Hinweis Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2012 in der Rechtssache C-614/10, Kommission gegen Österreich; das hg. E vom 24. April 2013, 2011/17/0156; vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1996, B 2477/95 = VfSlg. 14.499, zur gesetzwidrigen Zusammensetzung einer Kollegialbehörde wegen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht). Hervorzuheben ist, dass dieser Widerspruch zur Richtlinie 2009/73 zwischenzeitlich durch den Bundesgesetzgeber mit der Novelle zum GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, beseitigt wurde. Mit dieser Novelle wurde Paragraph 9, Absatz 2, E-ControlG vor dem Hintergrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 dahingehend geändert, als die Regulierungskommission (belangte Behörde) durch das Verwaltungsgericht des Bundes ersetzt wurde vergleiche so ausdrücklich die Materialien in Ausschussbericht 2389 BlgNR 24. GP, 2 und 3).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040108.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017