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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Die Fremde reiste auf Grund eines Visum C in das Bundesgebiet ein; sie verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel. Ihr wurde somit keine behördliche Genehmigung iSd Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 erteilt, zu ihrem Sohn, der türkischer Staatsangehöriger ist, nach Österreich zu ziehen (Hinweis E 19. April 2012, 2008/18/0202). Da sie sich auch nicht auf eine in Österreich abgeschlossene Berufsausbildung oder ihre Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt stützt und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, zählt sie nicht zu dem von Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erfassten Personenkreis.Die Fremde reiste auf Grund eines Visum C in das Bundesgebiet ein; sie verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel. Ihr wurde somit keine behördliche Genehmigung iSd Artikel 7, Satz 1 ARB Nr. 1/80 erteilt, zu ihrem Sohn, der türkischer Staatsangehöriger ist, nach Österreich zu ziehen (Hinweis E 19. April 2012, 2008/18/0202). Da sie sich auch nicht auf eine in Österreich abgeschlossene Berufsausbildung oder ihre Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt stützt und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, zählt sie nicht zu dem von Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 erfassten Personenkreis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220127.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018