RS Vwgh 2014/12/16 Ra 2014/22/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7 Satz1;
ARB1/80 Art7;
NAG 2005 §43 Abs3 idF 2012/I/050;
VwGG §42 Abs4 idF 2013/I/033;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Fremde reiste auf Grund eines Visum C in das Bundesgebiet ein; sie verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel. Ihr wurde somit keine behördliche Genehmigung iSd Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 erteilt, zu ihrem Sohn, der türkischer Staatsangehöriger ist, nach Österreich zu ziehen (Hinweis E 19. April 2012, 2008/18/0202). Da sie sich auch nicht auf eine in Österreich abgeschlossene Berufsausbildung oder ihre Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt stützt und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, zählt sie nicht zu dem von Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erfassten Personenkreis.Die Fremde reiste auf Grund eines Visum C in das Bundesgebiet ein; sie verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel. Ihr wurde somit keine behördliche Genehmigung iSd Artikel 7, Satz 1 ARB Nr. 1/80 erteilt, zu ihrem Sohn, der türkischer Staatsangehöriger ist, nach Österreich zu ziehen (Hinweis E 19. April 2012, 2008/18/0202). Da sie sich auch nicht auf eine in Österreich abgeschlossene Berufsausbildung oder ihre Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt stützt und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, zählt sie nicht zu dem von Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 erfassten Personenkreis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220127.L01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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