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16/02 RundfunkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dem vorliegenden Fall lag keine Beschwerde nach § 36 Abs 1 Z 1 ORF-G 2001 zugrunde, sondern die Revisionswerberin (Regulierungsbehörde) hat im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht über den ORF von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt, demzufolge der ORF durch die Bereitstellung von 39 näher bezeichneten Online-Angeboten gegen eines der in § 4f Abs 2 ORF-G 2001 genannten Verbote verstoßen habe. Ausgehend davon war "Sache" des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob die Bereitstellung der näher umschriebenen Angebote durch den ORF gegen die oben genannten Verbotsnormen des ORF-G 2001 verstoßen hat. Die weitergehende Prüfung, ob diesen Angeboten Angebotskonzepte zugrunde gelegen sind und ob es sich dabei um neue Angebote gehandelt hat, die eine Auftragsvorprüfung im Sinne der §§ 6 bis 6b ORF-G 2001 erforderlich gemacht hätten, war weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegenstand des von der Regulierungsbehörde in die Wege geleiteten Rechtsaufsichtsverfahrens. Diese Frage war daher auch nicht Inhalt des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung und somit nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.Dem vorliegenden Fall lag keine Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G 2001 zugrunde, sondern die Revisionswerberin (Regulierungsbehörde) hat im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht über den ORF von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt, demzufolge der ORF durch die Bereitstellung von 39 näher bezeichneten Online-Angeboten gegen eines der in Paragraph 4 f, Absatz 2, ORF-G 2001 genannten Verbote verstoßen habe. Ausgehend davon war "Sache" des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob die Bereitstellung der näher umschriebenen Angebote durch den ORF gegen die oben genannten Verbotsnormen des ORF-G 2001 verstoßen hat. Die weitergehende Prüfung, ob diesen Angeboten Angebotskonzepte zugrunde gelegen sind und ob es sich dabei um neue Angebote gehandelt hat, die eine Auftragsvorprüfung im Sinne der Paragraphen 6 bis 6 b ORF-G 2001 erforderlich gemacht hätten, war weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegenstand des von der Regulierungsbehörde in die Wege geleiteten Rechtsaufsichtsverfahrens. Diese Frage war daher auch nicht Inhalt des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung und somit nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030049.L03Im RIS seit
24.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017