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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §22;Rechtssatz
Zustellungen ohne Zustellnachweis können gemäß § 37 ZustG auch an eine elektronische Zustelladresse des Empfängers erfolgen. Damit ist die Fax-Zustellung (seit der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008) wieder eine auf Dauer ermöglichte einfachere Form der Zustellung nach den Vorschriften des ZustG (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 294 BlgNR 23. GP, 2). Es braucht nicht überprüft zu werden, ob die Zustellung eines Erkenntnisses des BVwG überhaupt ohne Zustellnachweis erfolgen durfte (vgl. dazu § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 22 AVG); wenn nämlich, wie im vorliegenden Fall, fest steht, dass die Sendung dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, wären allfällige Mängel der Zustellung gemäß § 7 ZustG geheilt.Zustellungen ohne Zustellnachweis können gemäß Paragraph 37, ZustG auch an eine elektronische Zustelladresse des Empfängers erfolgen. Damit ist die Fax-Zustellung (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,) wieder eine auf Dauer ermöglichte einfachere Form der Zustellung nach den Vorschriften des ZustG vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. GP, 2). Es braucht nicht überprüft zu werden, ob die Zustellung eines Erkenntnisses des BVwG überhaupt ohne Zustellnachweis erfolgen durfte vergleiche dazu Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 22, AVG); wenn nämlich, wie im vorliegenden Fall, fest steht, dass die Sendung dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, wären allfällige Mängel der Zustellung gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014180033.F04Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017