RS Vwgh 2014/12/17 2012/03/0156

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Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §1 Z1 litb;
StVO 1960 §28 Abs1;
StVO 1960 §28 Abs2;
  1. StVO 1960 § 28 heute
  2. StVO 1960 § 28 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 28 heute
  2. StVO 1960 § 28 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0163 E 17. Dezember 2014 2012/03/0157 E 17. Dezember 2014

Rechtssatz

Für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind, kommt die StVO 1960 grundsätzlich nicht zum Tragen (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0024 (VwSlg 17.053 A/2006)). Allerdings befreit die StVO 1960 selbst in ihrem § 28 Abs 1 die Führer von Schienenfahrzeugen von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohnehin nur insoweit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist, und normiert ferner in Abs 2 des § 28 leg cit für andere am Straßenverkehr teilnehmende Personen besondere Verhaltensweisen in Bezug auf den Verkehr mit Schienenfahrzeugen.Für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind, kommt die StVO 1960 grundsätzlich nicht zum Tragen (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0024 (VwSlg 17.053 A/2006)). Allerdings befreit die StVO 1960 selbst in ihrem Paragraph 28, Absatz eins, die Führer von Schienenfahrzeugen von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohnehin nur insoweit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist, und normiert ferner in Absatz 2, des Paragraph 28, leg cit für andere am Straßenverkehr teilnehmende Personen besondere Verhaltensweisen in Bezug auf den Verkehr mit Schienenfahrzeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030156.X12

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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