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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
EisenbahnG 1957 §1 Z1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0163 E 17. Dezember 2014 2012/03/0157 E 17. Dezember 2014Rechtssatz
Für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind, kommt die StVO 1960 grundsätzlich nicht zum Tragen (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0024 (VwSlg 17.053 A/2006)). Allerdings befreit die StVO 1960 selbst in ihrem § 28 Abs 1 die Führer von Schienenfahrzeugen von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohnehin nur insoweit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist, und normiert ferner in Abs 2 des § 28 leg cit für andere am Straßenverkehr teilnehmende Personen besondere Verhaltensweisen in Bezug auf den Verkehr mit Schienenfahrzeugen.Für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind, kommt die StVO 1960 grundsätzlich nicht zum Tragen (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0024 (VwSlg 17.053 A/2006)). Allerdings befreit die StVO 1960 selbst in ihrem Paragraph 28, Absatz eins, die Führer von Schienenfahrzeugen von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohnehin nur insoweit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist, und normiert ferner in Absatz 2, des Paragraph 28, leg cit für andere am Straßenverkehr teilnehmende Personen besondere Verhaltensweisen in Bezug auf den Verkehr mit Schienenfahrzeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030156.X12Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016