RS Vwgh 2014/12/18 Ra 2014/07/0048

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

L69315 Wasserversorgung Schongebiet Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WasserschongebietsV Marbachquellen 1981 §3 Abs2 lite;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs7;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Von der Notwendigkeit der Erteilung einer "weiteren" wasserrechtlichen Bewilligung iSd § 34 Abs 7 WRG 1959 ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf bestimmte Wasserversorgungsanlagen und in erster Linie auf die Erteilung einer Bewilligung für eine solche Anlage; eine solche Bewilligung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wo es um die Genehmigung der Errichtung einer Forststraße in einem Schutz- und Schongebiet geht. Aus § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist auch nicht ableitbar, dass der LH generell für die Bewilligung aller Anlagen oder Maßnahmen in einem Schongebiet zuständig wäre; gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere die Bestimmung des § 34 Abs. 7 legcit. Aus dem Umstand, dass die Forststraße nicht nur im Schongebiet, sondern auch im Schutzgebiet liegt, kann noch keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht abgeleitet werden. Im Schutzgebietsbescheid wurden in abgestufter Form bestimmte Verbote in den einzelnen Zonen ausgesprochen; in Entsprechung der für die Gestaltung von Schutzgebietsbescheiden eingeschränkten Möglichkeiten (vgl. E 21. Juni 2007, 2005/07/0086) wurden in diesem Bescheid gerade keine Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen. In Bezug auf Forststraßen findet sich in der (hier betroffenen) Schutzgebietszone I hingegen ausdrücklich die Festlegung, dass deren Errichtung im unbedingt notwendigen Ausmaß nicht verboten sein soll. Daraus folgt aber, dass der zweite Satz des § 34 Abs. 7 WRG 1959 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Es bleibt daher bei der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die nach der Verordnung bewilligungspflichtige Maßnahme. Die BH hat sich in ihrem Bescheid gerade nicht auf die durch den LH erteilte Delegation berufen. Sie hat daher nicht namens des LH, sondern im eigenen Namen entschieden und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr tatsächlich auf Grund des § 34 Abs. 7 erster Satz WRG 1959 zukam. Der vom LVwG erkannte Zuständigkeitsmangel liegt daher nicht vor.Von der Notwendigkeit der Erteilung einer "weiteren" wasserrechtlichen Bewilligung iSd Paragraph 34, Absatz 7, WRG 1959 ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf bestimmte Wasserversorgungsanlagen und in erster Linie auf die Erteilung einer Bewilligung für eine solche Anlage; eine solche Bewilligung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wo es um die Genehmigung der Errichtung einer Forststraße in einem Schutz- und Schongebiet geht. Aus Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ist auch nicht ableitbar, dass der LH generell für die Bewilligung aller Anlagen oder Maßnahmen in einem Schongebiet zuständig wäre; gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 7, legcit. Aus dem Umstand, dass die Forststraße nicht nur im Schongebiet, sondern auch im Schutzgebiet liegt, kann noch keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht abgeleitet werden. Im Schutzgebietsbescheid wurden in abgestufter Form bestimmte Verbote in den einzelnen Zonen ausgesprochen; in Entsprechung der für die Gestaltung von Schutzgebietsbescheiden eingeschränkten Möglichkeiten vergleiche E 21. Juni 2007, 2005/07/0086) wurden in diesem Bescheid gerade keine Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen. In Bezug auf Forststraßen findet sich in der (hier betroffenen) Schutzgebietszone römisch eins hingegen ausdrücklich die Festlegung, dass deren Errichtung im unbedingt notwendigen Ausmaß nicht verboten sein soll. Daraus folgt aber, dass der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 7, WRG 1959 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Es bleibt daher bei der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die nach der Verordnung bewilligungspflichtige Maßnahme. Die BH hat sich in ihrem Bescheid gerade nicht auf die durch den LH erteilte Delegation berufen. Sie hat daher nicht namens des LH, sondern im eigenen Namen entschieden und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr tatsächlich auf Grund des Paragraph 34, Absatz 7, erster Satz WRG 1959 zukam. Der vom LVwG erkannte Zuständigkeitsmangel liegt daher nicht vor.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070048.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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