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L69315 Wasserversorgung Schongebiet SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Von der Notwendigkeit der Erteilung einer "weiteren" wasserrechtlichen Bewilligung iSd § 34 Abs 7 WRG 1959 ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf bestimmte Wasserversorgungsanlagen und in erster Linie auf die Erteilung einer Bewilligung für eine solche Anlage; eine solche Bewilligung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wo es um die Genehmigung der Errichtung einer Forststraße in einem Schutz- und Schongebiet geht. Aus § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist auch nicht ableitbar, dass der LH generell für die Bewilligung aller Anlagen oder Maßnahmen in einem Schongebiet zuständig wäre; gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere die Bestimmung des § 34 Abs. 7 legcit. Aus dem Umstand, dass die Forststraße nicht nur im Schongebiet, sondern auch im Schutzgebiet liegt, kann noch keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht abgeleitet werden. Im Schutzgebietsbescheid wurden in abgestufter Form bestimmte Verbote in den einzelnen Zonen ausgesprochen; in Entsprechung der für die Gestaltung von Schutzgebietsbescheiden eingeschränkten Möglichkeiten (vgl. E 21. Juni 2007, 2005/07/0086) wurden in diesem Bescheid gerade keine Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen. In Bezug auf Forststraßen findet sich in der (hier betroffenen) Schutzgebietszone I hingegen ausdrücklich die Festlegung, dass deren Errichtung im unbedingt notwendigen Ausmaß nicht verboten sein soll. Daraus folgt aber, dass der zweite Satz des § 34 Abs. 7 WRG 1959 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Es bleibt daher bei der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die nach der Verordnung bewilligungspflichtige Maßnahme. Die BH hat sich in ihrem Bescheid gerade nicht auf die durch den LH erteilte Delegation berufen. Sie hat daher nicht namens des LH, sondern im eigenen Namen entschieden und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr tatsächlich auf Grund des § 34 Abs. 7 erster Satz WRG 1959 zukam. Der vom LVwG erkannte Zuständigkeitsmangel liegt daher nicht vor.Von der Notwendigkeit der Erteilung einer "weiteren" wasserrechtlichen Bewilligung iSd Paragraph 34, Absatz 7, WRG 1959 ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf bestimmte Wasserversorgungsanlagen und in erster Linie auf die Erteilung einer Bewilligung für eine solche Anlage; eine solche Bewilligung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wo es um die Genehmigung der Errichtung einer Forststraße in einem Schutz- und Schongebiet geht. Aus Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ist auch nicht ableitbar, dass der LH generell für die Bewilligung aller Anlagen oder Maßnahmen in einem Schongebiet zuständig wäre; gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 7, legcit. Aus dem Umstand, dass die Forststraße nicht nur im Schongebiet, sondern auch im Schutzgebiet liegt, kann noch keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht abgeleitet werden. Im Schutzgebietsbescheid wurden in abgestufter Form bestimmte Verbote in den einzelnen Zonen ausgesprochen; in Entsprechung der für die Gestaltung von Schutzgebietsbescheiden eingeschränkten Möglichkeiten vergleiche E 21. Juni 2007, 2005/07/0086) wurden in diesem Bescheid gerade keine Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen. In Bezug auf Forststraßen findet sich in der (hier betroffenen) Schutzgebietszone römisch eins hingegen ausdrücklich die Festlegung, dass deren Errichtung im unbedingt notwendigen Ausmaß nicht verboten sein soll. Daraus folgt aber, dass der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 7, WRG 1959 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Es bleibt daher bei der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die nach der Verordnung bewilligungspflichtige Maßnahme. Die BH hat sich in ihrem Bescheid gerade nicht auf die durch den LH erteilte Delegation berufen. Sie hat daher nicht namens des LH, sondern im eigenen Namen entschieden und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr tatsächlich auf Grund des Paragraph 34, Absatz 7, erster Satz WRG 1959 zukam. Der vom LVwG erkannte Zuständigkeitsmangel liegt daher nicht vor.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070048.L02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017