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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs5;Rechtssatz
Der Ausspruch gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat - wie die Erlöschensfeststellung selbst - nur deklarative Bedeutung, weil die nicht verbücherten Dienstbarkeiten bereits mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes selbst ebenfalls erlöschen. Es ist daher auch ein Gericht im Rahmen seiner Vorfragenprüfung verpflichtet, sich vom Bestehen oder Nichtbestehen nicht verbücherter Dienstbarkeiten ein Bild zu machen. Bei nicht verbücherten Dienstbarkeiten besteht vor diesem rechtlichen Hintergrund kein Anspruch auf den Ausspruch des Erlöschens und damit auch kein Antragsrecht (vgl. E 29. Juni 2000, 99/07/0154).Der Ausspruch gemäß Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 hat - wie die Erlöschensfeststellung selbst - nur deklarative Bedeutung, weil die nicht verbücherten Dienstbarkeiten bereits mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes selbst ebenfalls erlöschen. Es ist daher auch ein Gericht im Rahmen seiner Vorfragenprüfung verpflichtet, sich vom Bestehen oder Nichtbestehen nicht verbücherter Dienstbarkeiten ein Bild zu machen. Bei nicht verbücherten Dienstbarkeiten besteht vor diesem rechtlichen Hintergrund kein Anspruch auf den Ausspruch des Erlöschens und damit auch kein Antragsrecht vergleiche E 29. Juni 2000, 99/07/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070042.L02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017