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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Gesetz, insbesondere § 29 Abs. 1 WRG 1959, verlangt, dass "hiebei", also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Aus dem Umstand, dass die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen in einem Bescheid zu erfolgen haben, ist jedoch noch nicht ableitbar, dass beide Aspekte dieses Bescheides den gleichen Parteienkreis haben. Dies bedeutet, dass im Auftragsverfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen den berührten Wasserberechtigten und Anrainern eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zukommt (vgl. E 13. März 1990, 89/07/0001; E 27. Juni 1995, 94/07/0088). Dieser Parteienkreis ist aber von dem Parteienkreis, dem ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes zukommt, zu unterscheiden. Weder aus dem E 27. Juni 1995, 94/07/0088, noch aus E 13. November 1990, 89/07/0152, ergibt sich, dass diese Parteienkreise ident seien bzw. dass aus der Betroffenheit von letztmaligen Vorkehrungen ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens resultierte.Das Gesetz, insbesondere Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959, verlangt, dass "hiebei", also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Aus dem Umstand, dass die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen in einem Bescheid zu erfolgen haben, ist jedoch noch nicht ableitbar, dass beide Aspekte dieses Bescheides den gleichen Parteienkreis haben. Dies bedeutet, dass im Auftragsverfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen den berührten Wasserberechtigten und Anrainern eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zukommt vergleiche E 13. März 1990, 89/07/0001; E 27. Juni 1995, 94/07/0088). Dieser Parteienkreis ist aber von dem Parteienkreis, dem ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes zukommt, zu unterscheiden. Weder aus dem E 27. Juni 1995, 94/07/0088, noch aus E 13. November 1990, 89/07/0152, ergibt sich, dass diese Parteienkreise ident seien bzw. dass aus der Betroffenheit von letztmaligen Vorkehrungen ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens resultierte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070042.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017