RS Vwgh 2014/12/18 Ra 2014/07/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das Gesetz, insbesondere § 29 Abs. 1 WRG 1959, verlangt, dass "hiebei", also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Aus dem Umstand, dass die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen in einem Bescheid zu erfolgen haben, ist jedoch noch nicht ableitbar, dass beide Aspekte dieses Bescheides den gleichen Parteienkreis haben. Dies bedeutet, dass im Auftragsverfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen den berührten Wasserberechtigten und Anrainern eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zukommt (vgl. E 13. März 1990, 89/07/0001; E 27. Juni 1995, 94/07/0088). Dieser Parteienkreis ist aber von dem Parteienkreis, dem ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes zukommt, zu unterscheiden. Weder aus dem E 27. Juni 1995, 94/07/0088, noch aus E 13. November 1990, 89/07/0152, ergibt sich, dass diese Parteienkreise ident seien bzw. dass aus der Betroffenheit von letztmaligen Vorkehrungen ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens resultierte.Das Gesetz, insbesondere Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959, verlangt, dass "hiebei", also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Aus dem Umstand, dass die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen in einem Bescheid zu erfolgen haben, ist jedoch noch nicht ableitbar, dass beide Aspekte dieses Bescheides den gleichen Parteienkreis haben. Dies bedeutet, dass im Auftragsverfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen den berührten Wasserberechtigten und Anrainern eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zukommt vergleiche E 13. März 1990, 89/07/0001; E 27. Juni 1995, 94/07/0088). Dieser Parteienkreis ist aber von dem Parteienkreis, dem ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes zukommt, zu unterscheiden. Weder aus dem E 27. Juni 1995, 94/07/0088, noch aus E 13. November 1990, 89/07/0152, ergibt sich, dass diese Parteienkreise ident seien bzw. dass aus der Betroffenheit von letztmaligen Vorkehrungen ein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens resultierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070042.L01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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