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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs7;Rechtssatz
Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs. 7 VStG normiert war. § 43 VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 2014, Zl. Ro 2014/02/0106). Zur Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass damit der (vormaligen) Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt war, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist war diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 27 VwGG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist nach § 51 Abs. 7 VStG erhobene Säumnisbeschwerde (gemäß Art. 132 B-VG aF) war daher unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450, und vom 29. Mai 2013, Zl. 2013/01/0004). Diese Rechtsprechung ist -Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in Paragraph 43, VwGVG dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in Paragraph 51, Absatz 7, VStG normiert war. Paragraph 43, VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. August 2014, Zl. Ro 2014/02/0106). Zur Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass damit der (vormaligen) Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt war, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist war diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 27, VwGG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG erhobene Säumnisbeschwerde (gemäß Artikel 132, B-VG aF) war daher unzulässig vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450, und vom 29. Mai 2013, Zl. 2013/01/0004). Diese Rechtsprechung ist -
infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehalts des § 51 Abs. 7 VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz - auf die Bestimmung des § 43 VwGVG bzw. auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags gemäß § 38 Abs. 1 VwGG übertragbar. infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehalts des Paragraph 51, Absatz 7, VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz - auf die Bestimmung des Paragraph 43, VwGVG bzw. auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014010048.F01Im RIS seit
25.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018