Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Antrag gemäß § 79c GewO 1994 - Ein Bescheid, mit dem ein auf § 79c GewO 1994 gestützter Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen abgewiesen wurde, ändert die Rechtsposition (hier:) der Revisionswerberin in Bezug auf diese Auflagen nicht und ist daher einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. den Beschluss vom 25. April 2003, AW 2003/04/0014). Daran vermag im vorliegenden Fall auch das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die (auf § 360 Abs. 1 GewO 1994 gestützte) Verfahrensanordnung und betreffend die daraus resultierende Pflicht, die ursprünglich vorgeschriebenen Auflagen "in die Realität umzusetzen", nichts zu ändern, weil der Bescheid nach § 81 GewO 1994, mit dem die Auflagen vorgeschrieben wurden, deren Abänderung im hier zugrunde liegenden Verfahren begehrt wurde, (in seinem hier maßgeblichen Spruchpunkt A) mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, Zlen. 2013/04/0095, 0098, aufgehoben worden ist.Nichtstattgebung - Antrag gemäß Paragraph 79 c, GewO 1994 - Ein Bescheid, mit dem ein auf Paragraph 79 c, GewO 1994 gestützter Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen abgewiesen wurde, ändert die Rechtsposition (hier:) der Revisionswerberin in Bezug auf diese Auflagen nicht und ist daher einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche den Beschluss vom 25. April 2003, AW 2003/04/0014). Daran vermag im vorliegenden Fall auch das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die (auf Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 gestützte) Verfahrensanordnung und betreffend die daraus resultierende Pflicht, die ursprünglich vorgeschriebenen Auflagen "in die Realität umzusetzen", nichts zu ändern, weil der Bescheid nach Paragraph 81, GewO 1994, mit dem die Auflagen vorgeschrieben wurden, deren Abänderung im hier zugrunde liegenden Verfahren begehrt wurde, (in seinem hier maßgeblichen Spruchpunkt A) mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, Zlen. 2013/04/0095, 0098, aufgehoben worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040074.J01Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015