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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/09/0061 Ro 2014/09/0060Rechtssatz
Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, dh danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. E 19. März 2003, 2001/03/0045). In einem solchen Fall ist schon vor Annahme einer unwirksamen Zustellung eines Schriftstückes vorweg zu klären, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines in deutscher Sprache abgefassten behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde im Ausland gelten. Es ist auch allenfalls zu erforschen, ob iSd § 11 Abs 1 ZustG bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Bescheiden von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann (vgl. E 29. Februar 2008, 2007/02/0315). (Auch) für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich, es sei denn aus einem internationalen Abkommen ergibt sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. E 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Ein Schriftstück gilt nur dann iSd § 7 ZustG als 'tatsächlich zugekommen' und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem 'Zustellinhalt gemäß reagiert' wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer 'Heilung durch Einlassung' gekommen ist (vgl. OGH B 30. Juli 2007, 8 Ob 69/07s).Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, dh danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt vergleiche E 19. März 2003, 2001/03/0045). In einem solchen Fall ist schon vor Annahme einer unwirksamen Zustellung eines Schriftstückes vorweg zu klären, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines in deutscher Sprache abgefassten behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde im Ausland gelten. Es ist auch allenfalls zu erforschen, ob iSd Paragraph 11, Absatz eins, ZustG bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Bescheiden von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann vergleiche E 29. Februar 2008, 2007/02/0315). (Auch) für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich Paragraph 7, ZustG maßgeblich, es sei denn aus einem internationalen Abkommen ergibt sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche E 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Ein Schriftstück gilt nur dann iSd Paragraph 7, ZustG als 'tatsächlich zugekommen' und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem 'Zustellinhalt gemäß reagiert' wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer 'Heilung durch Einlassung' gekommen ist vergleiche OGH B 30. Juli 2007, 8 Ob 69/07s).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090059.J01Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017