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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Schon aus den Regelungen der Art. 87 Abs. 1, 134, 135 und 135a B-VG geht hervor, dass nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers nur gegen ein von einem Richter des Verwaltungsgerichtes erlassenes Erkenntnis (Beschluss) der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet ist. Bei dem in Art. 135a B-VG angeführten nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes, der gemäß Art. 135a Abs. 3 B-VG gegenüber dem jeweils zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes weisungsgebunden ist, handelt es sich - schon im Hinblick auf die genannte Weisungsabhängigkeit - um keinen Richter bzw. um kein Mitglied des Verwaltungsgerichtes im Sinn des B-VG und insbesondere auch um kein "Tribunal" im Sinn des Art. 6 MRK (vgl. zu Letzterem etwa das E des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, G 46/2013, Rz 76 und 78).Schon aus den Regelungen der Artikel 87, Absatz eins, 134, 135 und 135 a B-VG geht hervor, dass nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers nur gegen ein von einem Richter des Verwaltungsgerichtes erlassenes Erkenntnis (Beschluss) der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet ist. Bei dem in Artikel 135 a, B-VG angeführten nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes, der gemäß Artikel 135 a, Absatz 3, B-VG gegenüber dem jeweils zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes weisungsgebunden ist, handelt es sich - schon im Hinblick auf die genannte Weisungsabhängigkeit - um keinen Richter bzw. um kein Mitglied des Verwaltungsgerichtes im Sinn des B-VG und insbesondere auch um kein "Tribunal" im Sinn des Artikel 6, MRK vergleiche zu Letzterem etwa das E des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, G 46/2013, Rz 76 und 78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050098.J03Im RIS seit
21.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017