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L0015 LVerwaltungsgericht, unabhängiger VerwaltungssenatNorm
B-VG Art87 Abs2Leitsatz
Teilweise Zulässigkeit eines Drittelantrags von Mitgliedern des Wiener Landtags auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien; Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses, die provisorische Geltung der Geschäftsverteilung im Dirimierungsfall und die obligatorische Neuwahl des Geschäftsverteilungsausschusses wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und wegen Unvereinbarkeit mit der richterlichen Unabhängigkeit; Abweisung des Gesetzesprüfungsantrags hinsichtlich der Bestimmungen betreffend Vorschläge der Revisionsstelle, die Übertragung bestimmter Verfahren an Rechtspfleger und die Ernennung von Mitgliedern des UVS zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien; im Übrigen Zurückweisung des AntragsSpruch
I. 1. §14 Abs1 sowie die Wortfolge "Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des §15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen." in §14 Abs5 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl für Wien Nr 83/2012, werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. 1. §14 Abs1 sowie die Wortfolge "Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des §15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen." in §14 Abs5 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl für Wien Nr 83/2012, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung des §14 Abs1 VGWG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
3. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
II. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §11 Abs2 Z2, §26 und §31 Abs2 litb und Abs3 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl für Wien Nr 83/2012, richtet.römisch zwei. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §11 Abs2 Z2, §26 und §31 Abs2 litb und Abs3 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl für Wien Nr 83/2012, richtet.
III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren 38 Mitglieder des Wiener Landtages (in der Folge: die Antragsteller) die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl 83/2012.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren 38 Mitglieder des Wiener Landtages (in der Folge: die Antragsteller) die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), Landesgesetzblatt 83 aus 2012,.
1.1. Wörtlich beantragen die Antragsteller Folgendes:
"A. Die Antragsteller stellen […] den Antrag, folgende Wortfolgen aus den Bestimmungen de[s] §14 Abs1 und Abs5 VGWG, kundgemacht im Wiener LGBl 83/2012, und zwar"A. Die Antragsteller stellen […] den Antrag, folgende Wortfolgen aus den Bestimmungen de[s] §14 Abs1 und Abs5 VGWG, kundgemacht im Wiener Landesgesetzblatt 83 aus 2012,, und zwar
1. aus §14 Abs1, erster Satz das Wort 'zwei' und
2. aus §14 Abs5 die Wortfolge 'Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des §15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen.'[,]
hilfsweise den gesamten Wortlaut der Bestimmungen der Abs1 und Abs5 des §14 VGWG, jeweils wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
B. Überdies wird beantragt folgende Wortlaute aus den Bestimmungen der §10 Abs2 Z4, §11 Abs2 Z2 und §31 Abs2 lit b VGWG, kundgemacht im Wiener LGBl 83/2012, aufzuheben, und zwarB. Überdies wird beantragt folgende Wortlaute aus den Bestimmungen der §10 Abs2 Z4, §11 Abs2 Z2 und §31 Abs2 Litera b, VGWG, kundgemacht im Wiener Landesgesetzblatt 83 aus 2012,, aufzuheben, und zwar
1. aus §10 Abs2 Z4 die Wortfolge 'oder durch die Landesregierung zu besorgen sind',
2. aus §11 Abs2 die Wortfolge der Z2 'Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung des Verwaltungsgerichtes Wien zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu erstatten.'[,]
3. aus §31 Abs2 lit b die Wortfolge 'Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen.' [und]3. aus §31 Abs2 Litera b, die Wortfolge 'Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen.' [und]
4. aus §31 Abs3 die Wortfolge 'bis 30. Juni 2013'[,]
hilfsweise den gesamten Wortlaut der Bestimmungen der §§10, 11 und 31 VGWG, jeweils wegen Verfassungswidrigkeit.
C. Weiters wird beantragt den gesamten Wortlaut des §19 VGWG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
E. Schließlich wird beantragt aus §25 Abs1 VGWG, kundgemacht im Wiener LGBl 83/2012, E. Schließlich wird beantragt aus §25 Abs1 VGWG, kundgemacht im Wiener Landesgesetzblatt 83 aus 2012,,
[1]. die Wortfolge der Ziffer 1: 'die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung sowie wegen Nichtbehebung von Mängeln,'[,]
[2]. die Wortfolge der Ziffer 2: 'die Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,'[,]
[3]. die Wortfolge der Ziffer 3: 'die Gewährung von Parteiengehör, insbesondere im Wege der Akteneinsicht,'[,]
[4]. die Wortfolge der Ziffer 4: 'die Ausstellung von Ladungen,'[,]
[5]. die Wortfolge der Ziffer 5: 'die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sofern die Entscheidung darüber nicht gesetzlich der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichtervorbehalten ist,' und
[6]. die Wortfolge der Ziffer 11: 'die Einstellung des Verfahrens und'
sowie den gesamten Wortlaut des §26 VGWG[,] kundgemacht im Wiener LGBl 83/2012, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.sowie den gesamten Wortlaut des §26 VGWG[,] kundgemacht im Wiener Landesgesetzblatt 83 aus 2012,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
D. Des Weiteren wird der Ersatz der Kosten beantragt, wobei im Sinne des §27 letzter Satz VfGG der Zuspruch für alle regelmäßig anfallenden Kosten zzgl. USt begehrt wird."
1.2. Begründend führen die Antragsteller Folgendes aus:
"IV. Darlegung der Bedenken gegen §14 VGWG:
B. Verstoß gegen Art6 EMRK:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 19.556/2011) soll der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung die Unabhängigkeit der davon betroffenen staatlichen Organe stärken. Es ist daher ohne jeden Zweifel, dass dieses Prinzip durch Art135 Abs2 B-VG auch für die Verwaltungsgerichte normiert wird.
Dieser sich ebenso aus Art87 Abs3 B-VG ergebende Grundsatz besagt, dass die Angelegenheiten unter Richtern eines Gerichtes für eine bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind. Hierdurch soll jeder Einfluss auf die Sachentscheidung über die Auswahl der Organwalter für Einzelfälle ausgeschalten werden.
Ohne feste Geschäftsverteilung können die Anforderungen an eine unabhängige Rechtsprechung nicht erfüllt werden, weil nicht sichergestellt werden könnte, dass kein (Verwaltungs-)Organ darauf Einfluss nehmen kann, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Rechtssache entscheidet.
[…]
[Es ist] nur mit einer festen Geschäftsverteilung möglich, die von Art6 EMRK geforderte Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zu ermöglichen und zu gewährleisten.
[…]
Da […] bereits der bloße äußere Anschein der Parteilichkeit bzw. Abhängigkeit des Gerichtes genügt, um Art6 EMRK zu [verletzen], ist auch bei Vollziehung der Bestimmung, die eine feste Geschäftsverteilung anordnet, darauf zu achten, dass ein eben solcher Anschein nicht entsteht.
Die angefochtene Regelung verfolgt jedoch augenscheinlich keinen anderen Zweck, als den Einfluss der von der Landesverwaltung eingesetzten Amtsmitglieder (Präsident und Vizepräsident) so weit zu stärken, dass diesen die alleinige Entscheidung der Zuteilung der Geschäfte auf bestimmte Richter und Rechtspfleger zukommt.
Der Anschein der Abhängigkeit muss daher schon alleine dadurch entstehen, [dass] die beiden Amtsmitglieder durch das Dirimierungsrecht des/der Präsident[ln] und der bevorzugten Stellung im Falle der Stimmengleichheit (näheres siehe Punkt IV. D.) eine weit stärkere Position im Geschäftsverteilungsausschuss genießen als die beiden gewählten Mitglieder. Sollten die beiden gewählten Mitglieder bei einer Abstimmung anderer Meinung sein als die Amtsmitglieder, können diese durch das Dirimierungsrecht die Geschäftsverteilung in ihrem Sinne – wenn auch anscheinend nur provisorisch – erlassen und sich darüber hinaus der gewählten Mitglieder durch eine so herbeigeführte Neuwahl gänzlich entledigen.Der Anschein der Abhängigkeit muss daher schon alleine dadurch entstehen, [dass] die beiden Amtsmitglieder durch das Dirimierungsrecht des/der Präsident[ln] und der bevorzugten Stellung im Falle der Stimmengleichheit (näheres siehe Punkt römisch vier. D.) eine weit stärkere Position im Geschäftsverteilungsausschuss genießen als die beiden gewählten Mitglieder. Sollten die beiden gewählten Mitglieder bei einer Abstimmung anderer Meinung sein als die Amtsmitglieder, können diese durch das Dirimierungsrecht die Geschäftsverteilung in ihrem Sinne – wenn auch anscheinend nur provisorisch – erlassen und sich darüber hinaus der gewählten Mitglieder durch eine so herbeigeführte Neuwahl gänzlich entledigen.
Sollte es nach der Neuwahl der gewählten Mitglieder zu derselben Situation kommen, könnten sich die Amtsmitglieder 'immer auf's Neue' durch das Dirimierungsrecht durchsetzen, wodurch die 'provisorische' Geschäftsverteilung weiterhin in Geltung bliebe und erneut neu gewählt werden müsste.
§14 Abs5 [VGWG] ermöglicht eine Endlosschleife, wodurch die 'provisorische' Geschäftsverteilung am Schluss die Endversion bleibt und zwar ohne einen vorgegebenen Geltungszeitraum, wie es der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung fordern würde.
Zudem zeigt das dargestellte Szenario sehr deutlich, dass die Geschäftsverteilung tatsächlich lediglich den Amtsmitgliedern und nicht einem die Vollversammlung repräsentierenden Ausschuss obliegt.
Die Bestimmung widerspricht daher Art6 EMRK und ist somit verfassungswidrig.
C. Verstoß gegen Art135 Abs2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtshofs-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012) [gemeint wohl: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012]:C. Verstoß gegen Art135 Abs2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtshofs-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,) [gemeint wohl: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012]:
Das unter Punkt IV. A. erörterte Recht des einfachen Gesetzgebers, die Geschäftsverteilung nicht von der Vollversammlung, sondern von einem aus ihrer Mitte gewählten Ausschuss beschließen zu lassen, wurde ihm nach Art135 Abs2 B-VG ausschließlich aus Gründen der Verfahrensökonomie und der leichteren Handhabungsmöglichkeit der Aufgaben der Geschäftsverteilung eingeräumt, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Vollversammlung aller Richter eines Gerichtes ab einer gewissen Größe als Gremium für die Diskussion und Beschlussfassung einer Geschäftsverteilung bzw. zur Durchführung allfälliger Änderung[en] zu schwerfällig sein kann. Das unter Punkt römisch vier. A. erörterte Recht des einfachen Gesetzgebers, die Geschäftsverteilung nicht von der Vollversammlung, sondern von einem aus ihrer Mitte gewählten Ausschuss beschließen zu lassen, wurde ihm nach Art135 Abs2 B-VG ausschließlich aus Gründen der Verfahrensökonomie und der leichteren Handhabungsmöglichkeit der Aufgaben der Geschäftsverteilung eingeräumt, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Vollversammlung aller Richter eines Gerichtes ab einer gewissen Größe als Gremium für die Diskussion und Beschlussfassung einer Geschäftsverteilung bzw. zur Durchführung allfälliger Änderung[en] zu schwerfällig sein kann.
Die verfassungsrechtliche Vorgabe – der Ausschuss ist durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen – kann daher nicht anders verstanden werden, als dass die Geschäftsverteilung durch einen aus der Mitte der Mitglieder gewählten Ausschuss zu erlassen ist und dieser Ausschuss in seiner Zusammensetzung die Vollversammlung repräsentieren muss.
Die Anzahl der Wahlmitglieder muss daher zwingend größer sein als die Anzahl der Amtsmitglieder, da nur so der Willensbildungsprozess der Vollversammlung im Ausschuss repräsentativ abgebildet und sichergestellt werden kann, dass die Beschlussfassung tatsächlich dem Willen der Mehrheit im Geschäftsverteilungsausschuss und damit der repräsentierten Vollversammlung entspricht. Dadurch könnten auch die unter Punkt IV. B. erörterten Bedenken sehr einfach ausgeräumt werden. Die Anzahl der Wahlmitglieder muss daher zwingend größer sein als die Anzahl der Amtsmitglieder, da nur so der Willensbildungsprozess der Vollversammlung im Ausschuss repräsentativ abgebildet und sichergestellt werden kann, dass die Beschlussfassung tatsächlich dem Willen der Mehrheit im Geschäftsverteilungsausschuss und damit der repräsentierten Vollversammlung entspricht. Dadurch könnten auch die unter Punkt römisch vier. B. erörterten Bedenken sehr einfach ausgeräumt werden.
Dass der Geschäftsverteilungsausschuss gemäß §14 Abs1 VGWG aus zwei 'Amtsmitgliedern' (PräsidentIn und Vizepräsiden[t]In) und nur zwei 'gewählten Mitgliedern' besteht, ist auch insofern bedenklich, als […] die Amtsmitglieder im Zusammenhang mit dem nach §14 Abs5 VGWG eingeräumten Dirimierungsrecht die Möglichkeit haben, die gewählten Mitglieder zu übergehen, sodass auf Dauer ausschließlich die nicht gewählten Mitglieder des Ausschusses über die Geschäftsverteilung bestimmen können (siehe Punkt IV. B.) und die Willensbildung durch die Vollversammlung de facto ausgeschlossen wird. Dass der Geschäftsverteilungsausschuss gemäß §14 Abs1 VGWG aus zwei 'Amtsmitgliedern' (PräsidentIn und Vizepräsiden[t]In) und nur zwei 'gewählten Mitgliedern' besteht, ist auch insofern bedenklich, als […] die Amtsmitglieder im Zusammenhang mit dem nach §14 Abs5 VGWG eingeräumten Dirimierungsrecht die Möglichkeit haben, die gewählten Mitglieder zu übergehen, sodass auf Dauer ausschließlich die nicht gewählten Mitglieder des Ausschusses über die Geschäftsverteilung bestimmen können (siehe Punkt römisch vier. B.) und die Willensbildung durch die Vollversammlung de facto ausgeschlossen wird.
Art135 Abs2 B-VG wird in allen übrigen Landes-Verwaltungsgerichtsgeset[z]en (zB §10 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz; §7 Abs1 Oö. LVwG-G; §11 Abs1 Salzburger LVwGG) und in den Bundesgesetzen zur Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts und [des] Bundesfinanzgerichtes (§11 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz [BVwGG] und §9 Bundesfinanzgerichtsgesetz [BFGG]) so umgesetzt, dass die Anzahl der gewählten Mitglieder höher ist als jene der Amtsmitglieder. Auch im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit findet sich keine mit §14 Abs1 [VGWG] vergleichbare Regelung (z.B. §35 Abs2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz).
Angesichts der eben geschilderten Intention des Art135 Abs2 B-VG (idF der Verwaltungsgerichts[barkeits]-Novelle 2012, BGBl I 51/2012) dürfen auch keine Bestimmungen vorgesehen werden, die es den Amtsmitgliedern des Ausschusses ermöglichen, alleine eine Geschäftsverteilung zu erlassen. Angesichts der eben geschilderten Intention des Art135 Abs2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichts[barkeits]-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,) dürfen auch keine Bestimmungen vorgesehen werden, die es den Amtsmitgliedern des Ausschusses ermöglichen, alleine eine Geschäftsverteilung zu erlassen.
Die Bestimmung widerspricht daher Art135 Abs2 B-VG idF der Verwaltungsgerichts[barkeits]-Novelle 2012 (BGBl [I] 51/2012) und ist auch deshalb verfassungswidrig. Die Bestimmung widerspricht daher Art135 Abs2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichts[barkeits]-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt [I] 51 aus 2012,) und ist auch deshalb verfassungswidrig.
D. Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot:
Gemäß §14 Abs5 VGWG entscheidet der Geschäftsverteilungsausschuss mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder, wobei eine Stimmenthaltung für unzulässig erklärt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt gemäß §14 Abs3 VGWG die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgericht[es].
Verfassungswidrig erscheinen in diesem Zusammenhang die Rechtsfolgen, die ein durch Ausübung dieses Dirimierungsrechts zustande gekommener Beschluss nach sich zieht.
a) In einem solchen Fall ist die Präsidentin/der Präsident nämlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben, was zu einer Neuwahl der zwei zu wählenden Mitglieder binnen weiterer drei Wochen führt. Dadurch verlieren die beiden gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ihre Funktion, sofern sie nicht von der Vollversammlung neuerlich gewählt werden. Diese Rechtsfolge einer Entscheidung mit Stimmengleichheit tritt insbesondere auch dann ein, wenn die beiden gewählten Mitglieder bei der Abstimmung anderer Meinung sind als die beiden Amtsmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses.
Für eine derartige Neuwahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses im Fall der Stimmengleichheit findet sich entgegen dem aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz erfließenden, auch den Gesetzgeber bindenden Sachlichkeitsgebot (jüngst VfGH B121/11), keine sachliche Rechtfertigung.
Ein sachliches Kriterium fehlt insbesondere deshalb, weil im Geschäftsverteilungsausschuss keinesfalls die Entscheidungsfähigkeit fehlt. Zum einen wurde eben für den Fall der Stimmengleichheit das Dirimierungsrecht des/der Präsident[ln] normiert[,] um sicher zu stellen, dass der Geschäftsverteilungsausschuss immer zu einem Ergebnis gelangt. Zum anderen garantiert auch eine Neuwahl der gewählten Mitglieder nicht, dass es bei einer neuerlichen Abstimmung über die Geschäftsordnung nicht erneut zu einer Stimmengleichheit und dadurch zur Ausübung des Dirimierungsrechts und der Pflicht zur Neuwahl kommt. Was wiederum in einer Endlosschleife enden könnte (siehe IV. B.). Ein sachliches Kriterium fehlt insbesondere deshalb, weil im Geschäftsverteilungsausschuss keinesfalls die Entscheidungsfähigkeit fehlt. Zum einen wurde eben für den Fall der Stimmengleichheit das Dirimierungsrecht des/der Präsident[ln] normiert[,] um sicher zu stellen, dass der Geschäftsverteilungsausschuss immer zu einem Ergebnis gelangt. Zum anderen garantiert auch eine Neuwahl der gewählten Mitglieder nicht, dass es bei einer neuerlichen Abstimmung über die Geschäftsordnung nicht erneut zu einer Stimmengleichheit und dadurch zur Ausübung des Dirimierungsrechts und der Pflicht zur Neuwahl kommt. Was wiederum in einer Endlosschleife enden könnte (siehe römisch vier. B.).
[…]
Es handelt sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Regelung, die die gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses vielmehr unter Druck bringen kann und unter Umständen ihr Abstimmungsverhalten beeinflusst. Deutlich wird dies vor allem in Konstellationen, in denen beide Amtsmitglieder anderer Auffassung sind als die gewählten Mitglieder. In diesem Fall müssten die beiden gewählten Mitglieder befürchten, dass sie ihre Funktion als Mitglied des Geschäftsverteilungsausschusses verlieren, wenn sich nicht zumindest eines der Mitglieder der Meinung der beiden Amtsmitglieder anschließt. Zusätzlich geraten sie bei ihrer Entscheidungsfindung dadurch unter Druck, dass sie aufgrund des Dirimierungsrechts der Präsidentin/des Präsidenten mit ihren Gegenstimmen nicht verhindern können, dass die Geschäftsverteilung zumindest als provisorisch erlassen gilt.
Aus den angeführten Gründen verstößt §14 Abs5 VGWG gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes und ist daher verfassungswidrig.
b) Die zweite verfassungsrechtlich äußerst zweifelhafte Rechtsfolge ist, dass die Geschäftsverteilung bei Stimmengleichheit und Ausübung des Dirimierungsrechts als provisorisch erlassen gilt.
Dies obwohl nach Art135 Abs2 B-VG die Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes für einen bestimmten, vom Gesetzgeber konkretisierten Zeitraum Geltung beanspruchen muss. Angesichts dessen[…] kann die Geltung einer Geschäftsverteilung als Provisorium 'bis auf Weiteres' wohl unmöglich zulässig sein.
Unabhängig davon und davon, dass die in diesem Zusammenhang entstehende 'provisorische Geschäftsverteilung' im Ergebnis eine – ohne den Willen der Mehrheit – dauerhafte Erlassung sein kann (siehe IV. B.) und eine solche 'provisorische' Geltung von Rechtsnormen der österreichischen Rechtsordnung fremd ist, ermöglicht es diese Bestimmung ohne sachliche Rechtfertigung eine einmal (provisorisch) beschlossene Geschäftsverteilung innerhalb des für die fixe Geschäftsverteilung vorgesehenen Geltungszeitraumes von einem Kalenderjahr (§18 VGWG) neuerlich, ja sogar mehrmals, zu ändern. Unabhängig davon und davon, dass die in diesem Zusammenhang entstehende 'provisorische Geschäftsverteilung' im Ergebnis eine – ohne den Willen der Mehrheit – dauerhafte Erlassung sein kann (siehe römisch vier. B.) und eine solche 'provisorische' Geltung von Rechtsnormen der österreichischen Rechtsordnung fremd ist, ermöglicht es diese Bestimmung ohne sachliche Rechtfertigung eine einmal (provisorisch) beschlossene Geschäftsverteilung innerhalb des für die fixe Geschäftsverteilung vorgesehenen Geltungszeitraumes von einem Kalenderjahr (§18 VGWG) neuerlich, ja sogar mehrmals, zu ändern.
Die Geschäftsverteilung kann durch die in Punkt IV. B. geschilderte Möglichkeit der dauernden Wiederholung der Abstimmung, weil sich für eine Geschäftsverteilung keine Mehrheit findet und daher immer erneut vom Dirimierungsrecht Gebrauch gemacht wird und Neuwahlen und dadurch auch Neuberatungen stattfinden, nämlich so oft geändert werden, bis zu guter letzt eine Stimmenmehrheit erlangt wird und eine erneute Abstimmung/Festlegung erst vor Ablauf des Kalenderjahres wieder stattfindet. Die Geschäftsverteilung kann durch die in Punkt römisch vier. B. geschilderte Möglichkeit der dauernden Wiederholung der Abstimmung, weil sich für eine Geschäftsverteilung keine Mehrheit findet und daher immer erneut vom Dirimierungsrecht Gebrauch gemacht wird und Neuwahlen und dadurch auch Neuberatungen stattfinden, nämlich so oft geändert werden, bis zu guter letzt eine Stimmenmehrheit erlangt wird und eine erneute Abstimmung/Festlegung erst vor Ablauf des Kalenderjahres wieder stattfindet.
Dieser dauernden Änderungsmöglichkeit fehlt schon insbesondere deshalb die sachliche Rechtfertigung, weil auch hier wie unter Punkt IV. D. a) dem ungewünschten Ergebnis der Stimmengleichheit ganz einfach dadurch entgegengewirkt werden könnte, indem man eine ungerade Zahl von Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses normieren würde. Dieser dauernden Änderungsmöglichkeit fehlt schon insbesondere deshalb die sachliche Rechtfertigung, weil auch hier wie unter Punkt römisch vier. D. a) dem ungewünschten Ergebnis der Stimmengleichheit ganz einfach dadurch entgegengewirkt werden könnte, indem man eine ungerade Zahl von Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses normieren würde.
Auch aus diesem Grund verstößt §14 Abs5 VGWG gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes und ist daher verfassungswidrig.
c) Zudem wäre hier noch zu bedenken, dass der EGMR in seiner Entscheidung Moiseyev vs. Russland (Appl Nr 62.936/00 Rz 174ff) ausgesprochen hat, dass die wiederholte Umbesetzung des Spruchkörpers Art6 EMRK (Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Gerichtes) verletzt. Objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters können daher schon dann bestehen, wenn der zuständige Richter in einem angreifbaren Verfahren bestimmt wurde. Nach dem EGMR kann die begründungslose Auswechslung von Richtern willkürlich sein und gegen Art6 EMRK verstoßen.
Nichts anderes wäre zu erwarten, wenn wie eben geschildert die nach §14 Abs5 VGWG provisorisch erlassene Geschäftsverteilung jederzeit (nach den Neuwahlen) und endlos oft (solange keine Mehrheit erzielt wird) geändert werden kann.
Aus diesem Grund verstößt §14 Abs5 VGWG gegen Art6 EMRK und ist daher verfassungswidrig.
V. Weitere Bedenken wegen Verfassungswidrigkeiten der §§10, 11, 19 und 31 VGWG im Lichte der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes:römisch fünf. Weitere Bedenken wegen Verfassungswidrigkeiten der §§10, 11, 19 und 31 VGWG im Lichte der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes:
A. Allgemeines:
Wie bereits unter Punkt IV.[…] B. erörtert, darf nach Art6 EMRK nur ein unparteiisches, unabhängiges und auf dem Gesetz beruhendes Tribunal über 'civil [rights]' entscheiden, wobei zwanglos davon auszugehen ist, dass die Verfahrensgegenstände des Verwaltungsgerichtes 'civil rights' umfassen. Wie bereits unter Punkt römisch vier.[…] B. erörtert, darf nach Art6 EMRK nur ein unparteiisches, unabhängiges und auf dem Gesetz beruhendes Tribunal über 'civil [rights]' entscheiden, wobei zwanglos davon auszugehen ist, dass die Verfahrensgegenstände des Verwaltungsgerichtes 'civil rights' umfassen.
Um den Anforderungen des Art6 EMRK zu genügen, darf an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder einer derartigen Behörde kein berechtigter Zweifel entstehen, wobei nicht nur allfällige tatsächliche Befangenheit bedeutend ist, sondern bereits der äußere Anschein der Parteilichkeit genügt […].
Demnach kann der Spruchkörper nicht als ein unabhängiges Tribunal iSd Art6 EMRK angesehen werden, wenn die Parteien eines Verfahrens den Eindruck haben müssen, einem nicht wirklich unabhängigen richterlichen Organ gegenüber zu stehen […]. Daher ist die Tribunalqualität schon dann zu verneinen, wenn eine Partei auf Grund der Umstände des Einzelfalles objektiv berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit (eines Mitglieds) des Organs hat […].
B. Bedenken gegen §10 VGWG:
[…]
An der Unabhängigkeit und vor allem an der Unparteilichkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien muss auf Grund der eben zitierten Bestimmung jedoch gezweifelt werden, zumal ihre Arbeitsgestaltung, auf welche die Justizverwaltung Einfluss hat, von einer politischen Behörde abhängt.
Alleine auf Grund der möglichen Einflussnahme der Landesregierung auf die Rahmenbedingungen zur Arbeitserbringung der Richter, muss eine Partei eines Verfahrens – vor allem eine, die der 'regierenden' Partei kritisch gegenüber steht – den Eindruck haben, einem nicht wirklich unabhängigen richterlichen Organ gegenüber zu stehen, wodurch Art6 EMRK verletzt wird.
Die Bestimmung widerspricht daher Art6 EMRK und ist somit verfassungswidrig.
Darüber hinaus wird dadurch gegen Art94 B-VG verstoßen, weil zumindest eine indirekte Einflussnahme einer Verwaltungsbehörde auf das Verwaltungsgericht Wien auch in rein judiziellen Angelegenheiten indiziert ist.
C. Bedenken gegen §11 VGWG:
[…]
Zu den Aufgaben, die das Verwaltungsgericht Wien zu erfüllen hat, zählt […] vorrangig und vor allem die [Rechtsprechung].
Bedenken erheben sich daher vor allem im Hinblick darauf, dass der/die PräsidentIn bei der Besetzung der Revisionsstelle an keinerlei gesetzlich[e] Vorgaben gebunden ist. Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Anzahl der 'Revisoren', noch der fachlichen Qualifikationen, noch deren beruflicher Stellung. Anders hingegen ist beispielsweise die Regel in §78b [GOG], wonach einer eigens für die innere Revision zuständigen Präsidialabteilung Richter des Oberlandesgerichtes angehören, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes sonst mit Aufgaben der inneren Revision betraut wurden.
Während bei Bundesgerichten ausschließlich Richter mit der inneren Revision betraut werden könn[en], steht es dem/der Präsidenten/in nach der gegenständlichen Bestimmung völlig frei zB auch Rechtspfl