§ 4 BVwGG Vollversammlung

BVwGG - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
  2. (2)Absatz 2Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsWahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
    2. 2.Ziffer 2Wahl des Disziplinarsenates;
    3. 3.Ziffer 3Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
    4. 4.Ziffer 4Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses;
    5. 5.Ziffer 5Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienstsenates;
    6. 6.Ziffer 6Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
    7. 7.Ziffer 7Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
  4. (4)Absatz 4Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. (6)Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 2 Z 6 und 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 6 und 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
  7. (7)Absatz 7Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 31.12.9999
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