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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §49;Rechtssatz
Auch bei ihrer erstmaligen Entscheidung, ob für eine bestimmte Ausländerin eine Anzeigebestätigung als Au-pair-Kraft gemäß § 1 Z. 10 AuslBGV 1990 auszustellen ist, hat sich die Behörde des Arbeitsmarktservice damit auseinanderzusetzen, ob und inwiefern die Beschäftigung der Au-pair-Kraft den in § 1 Z. 10 AuslBV 1990 iVm § 49 ASVG festgelegten Voraussetzungen entsprechen wird. Wenn der verordnungserlassende Bundesminister formuliert, es muss "weiterhin" gewährleistet sein, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht, so deutet dies dahin, dass diese Voraussetzung auch bei der erstmaligen Ausstellung der Bestätigung gegeben sein muss. Es ist daher bei der Ausstellung einer solchen Bestätigung, sei es bei der erstmaligen Erteilung oder bei deren Verlängerung, die Beurteilung zu treffen, ob das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entsprechen wird (vgl. E 22. Jänner 2002, 2001/09/0224; E 22. Juni 2005, 2003/09/0162; E 11. November 2011, 2009/09/0240).Auch bei ihrer erstmaligen Entscheidung, ob für eine bestimmte Ausländerin eine Anzeigebestätigung als Au-pair-Kraft gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBGV 1990 auszustellen ist, hat sich die Behörde des Arbeitsmarktservice damit auseinanderzusetzen, ob und inwiefern die Beschäftigung der Au-pair-Kraft den in Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBV 1990 in Verbindung mit Paragraph 49, ASVG festgelegten Voraussetzungen entsprechen wird. Wenn der verordnungserlassende Bundesminister formuliert, es muss "weiterhin" gewährleistet sein, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht, so deutet dies dahin, dass diese Voraussetzung auch bei der erstmaligen Ausstellung der Bestätigung gegeben sein muss. Es ist daher bei der Ausstellung einer solchen Bestätigung, sei es bei der erstmaligen Erteilung oder bei deren Verlängerung, die Beurteilung zu treffen, ob das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entsprechen wird vergleiche E 22. Jänner 2002, 2001/09/0224; E 22. Juni 2005, 2003/09/0162; E 11. November 2011, 2009/09/0240).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2014090004.X02Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017