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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/12/0088 E 22. April 2015Rechtssatz
Mit dem rechtskräftigen Versetzungsbescheid zum Zentralausschuss der Österreichischen Post Aktiengesellschaft war notwendigerweise die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz verbunden (vgl. E 12. November 2008, 2005/12/0260). Damit ging jedenfalls die durch einen zuvor zugewiesenen Arbeitsplatz vermittelte Betriebsstellenzugehörigkeit verloren. Da dem Beamten kein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen wurde, kommt für ihn als Dienstbehörde (in erster und letzter Instanz) nur das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt in Betracht (Hinweis E 4. September 2014, 2010/12/0201).Mit dem rechtskräftigen Versetzungsbescheid zum Zentralausschuss der Österreichischen Post Aktiengesellschaft war notwendigerweise die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz verbunden vergleiche E 12. November 2008, 2005/12/0260). Damit ging jedenfalls die durch einen zuvor zugewiesenen Arbeitsplatz vermittelte Betriebsstellenzugehörigkeit verloren. Da dem Beamten kein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen wurde, kommt für ihn als Dienstbehörde (in erster und letzter Instanz) nur das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt in Betracht (Hinweis E 4. September 2014, 2010/12/0201).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012120027.X01Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015