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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §5;Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 83 Abs 4 FrPolG 2005 im Asylverfahren bereits ein Zurückweisungsbescheid nach § 5 AsylG 2005 - in Verbindung mit einer durchsetzbaren Ausweisung - ergangen, so liegt daher nunmehr der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 vor (und auch jener nach § 76 Abs. 2a Z 1 legcit), was in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht (vgl. E 20. Februar 2014, 2013/21/0178).Ist im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 im Asylverfahren bereits ein Zurückweisungsbescheid nach Paragraph 5, AsylG 2005 - in Verbindung mit einer durchsetzbaren Ausweisung - ergangen, so liegt daher nunmehr der Schubhafttatbestand nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 vor (und auch jener nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, legcit), was in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht vergleiche E 20. Februar 2014, 2013/21/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210069.J02Im RIS seit
26.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015