RS Vwgh 2015/1/22 Ra 2014/06/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2015
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0194 E 14. Dezember 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0219). Der Nachbar besitzt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0250).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060055.L04

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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