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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0194 E 14. Dezember 2007 RS 1Stammrechtssatz
Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0219). Der Nachbar besitzt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0250).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060055.L04Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019