RS Vwgh 2015/1/22 2013/17/0447

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2015
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VStG §30;
VStG §45;
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013

Rechtssatz

Hinsichtlich eines bestimmten Glücksspielgerätes erfolgte durch das Bezirksgericht ein Freispruch der Beschuldigten wegen "EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen glücksspielrechtlichen Marktzugangsregelungen". Damit ist eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit betreffend das genannte Gerät bei der hier anwendbaren Rechtslage des § 52 Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 nicht gegeben. Tritt nämlich eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter die gerichtliche zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, 2013/17/0446, und vom 9. September 2013, 2012/17/0576).Hinsichtlich eines bestimmten Glücksspielgerätes erfolgte durch das Bezirksgericht ein Freispruch der Beschuldigten wegen "EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen glücksspielrechtlichen Marktzugangsregelungen". Damit ist eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit betreffend das genannte Gerät bei der hier anwendbaren Rechtslage des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, nicht gegeben. Tritt nämlich eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter die gerichtliche zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, 2013/17/0446, und vom 9. September 2013, 2012/17/0576).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170447.X01

Im RIS seit

18.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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