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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hinsichtlich eines bestimmten Glücksspielgerätes erfolgte durch das Bezirksgericht ein Freispruch der Beschuldigten wegen "EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen glücksspielrechtlichen Marktzugangsregelungen". Damit ist eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit betreffend das genannte Gerät bei der hier anwendbaren Rechtslage des § 52 Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 nicht gegeben. Tritt nämlich eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter die gerichtliche zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, 2013/17/0446, und vom 9. September 2013, 2012/17/0576).Hinsichtlich eines bestimmten Glücksspielgerätes erfolgte durch das Bezirksgericht ein Freispruch der Beschuldigten wegen "EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen glücksspielrechtlichen Marktzugangsregelungen". Damit ist eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit betreffend das genannte Gerät bei der hier anwendbaren Rechtslage des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, nicht gegeben. Tritt nämlich eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter die gerichtliche zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, 2013/17/0446, und vom 9. September 2013, 2012/17/0576).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170447.X01Im RIS seit
18.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015