TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/10 2013/17/0446

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
VStG §45 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der S in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Vorarlberg vom 22. Oktober 2012, Zl. UVS-1-733/K1-2011, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 18. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4 und § 3 des Glücksspielgesetzes (GSpG)betreffend mehrere Glücksspielgeräte für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe, sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung teilweise Folge, indem sie die Übertretungen lediglich betreffend vier Geräte aussprach und die verhängte Strafe dementsprechend herabsetzte.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2013, B 1504/2012, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die im angefochtenen Bescheid zu Höchsteinsätzen getroffenen Feststellungen beziehen sich lediglich auf die anlässlich der Kontrolle durchgeführten Testspiele. Zu den auf den Geräten möglichen Höchsteinsätzen wurden hingegen keine Feststellungen getroffen. Aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

Insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. August 2012, dass in Ansehung der zwei Kartenspieltische ein außergerichtlicher Tatausgleich vor dem Bezirksgericht Dornbirn stattgefunden habe und hinsichtlich der restlichen Geräte in einer Strafverhandlung vor dem Bezirksgericht Dornbirn unter der GZ 15 U 146/12s ein nicht rechtskräftiger Freispruch erfolgt sei, wären auch Feststellungen zu treffen gewesen, auf Grund derer beurteilt werden kann, ob eine Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden überhaupt noch in Betracht kommt. Tritt nämlich eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche Strafbarkeit hinter die gerichtliche zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2012/17/0579).

Der angefochtene Bescheid ist aus den dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 10. Dezember 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170446.X00

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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