Index
L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht zu erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (§§ 1 und 2) mit § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Revision eine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers vermisst, ist zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung, in welcher lediglich Fix- bzw. Prozentbeträge angeführt sind, abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang das die Satzung der Ärztekammer für Tirol betreffende E vom 24. Februar 2012, 2009/11/0114).Es ist nicht zu erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Paragraphen eins und 2) mit Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Revision eine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers vermisst, ist zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung, in welcher lediglich Fix- bzw. Prozentbeträge angeführt sind, abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist vergleiche in diesem Zusammenhang das die Satzung der Ärztekammer für Tirol betreffende E vom 24. Februar 2012, 2009/11/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110046.J01Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015