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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0172 Ra 2014/22/0171Rechtssatz
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat am 1. März 2014 eine "Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG" betreffend organisatorischer Beschränkungen iSd § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG erlassen (Hinweis E 23. Mai 2012, 2012/08/0102; E VfGH 3. März 2014, G 106/2013). Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes dieser Kundmachung, die von der rechtswirksamen Einbringung von "Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen" bzw. allgemein von "Anbringen" spricht, ist davon auszugehen, dass davon auch die Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht Wien erfasst ist; dies ungeachtet dessen, dass in der mittlerweile in Kraft getretenen Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2015 Revisionen ausdrücklich genannt werden. Da die Revisionen an dem Tag an dem die Revisionsfrist endete erst nach dem Ende der Amtsstunden per E-Mail beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt sind, sind sie - ungeachtet dessen, dass sie am letzten Tag der Frist, allerdings außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind - als erst am nächsten Tag eingebracht anzusehen und somit verspätet.Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat am 1. März 2014 eine "Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG" betreffend organisatorischer Beschränkungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG erlassen (Hinweis E 23. Mai 2012, 2012/08/0102; E VfGH 3. März 2014, G 106/2013). Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes dieser Kundmachung, die von der rechtswirksamen Einbringung von "Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen" bzw. allgemein von "Anbringen" spricht, ist davon auszugehen, dass davon auch die Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht Wien erfasst ist; dies ungeachtet dessen, dass in der mittlerweile in Kraft getretenen Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2015 Revisionen ausdrücklich genannt werden. Da die Revisionen an dem Tag an dem die Revisionsfrist endete erst nach dem Ende der Amtsstunden per E-Mail beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt sind, sind sie - ungeachtet dessen, dass sie am letzten Tag der Frist, allerdings außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind - als erst am nächsten Tag eingebracht anzusehen und somit verspätet.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220170.L01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015