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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §7;Rechtssatz
Es entspricht der ganz überwiegenden Ansicht der Lehre (und auch der Verwaltungspraxis; vgl. UmgrStR 2002 Rz 952), dass im Jahr der Übertragung insgesamt nicht mehr als eine Ganzjahres-AfA angesetzt werden kann (vgl. Jakom/Kofler, UmgrStG, 2014, § 18 Tz 48; Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4, § 18 Tz 28; ausführlich Sulz, FJ 1995, 95 ff; vgl. auch Doralt, EStG13, § 7 Tz 40/1, und Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2014, § 7 Tz 74 f; aA Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, § 18 Tz 20 f). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser überwiegenden Meinung an. Soweit Rabel darauf verweist, dass sich Probleme ergeben können, wenn der Einbringende und die übernehmende Körperschaft unterschiedliche Bilanzstichtage aufweisen, so ist zunächst zu bemerken, dass im vorliegenden Fall die Bilanzstichtage übereinstimmen (jeweils 31. Dezember). Bei nicht übereinstimmenden Bilanzstichtagen ist aber vom Grundsatz auszugehen, dass für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten in Summe nur maximal eine Ganzjahres-AfA angesetzt werden darf. Wenn die Rumpfwirtschaftsjahre der übertragenden und der übernehmenden Körperschaften hingegen einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ergeben, steht mehr als eine Ganzjahres-AfA zu (vgl. - insoweit zu Verschmelzungen - Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, aaO, § 3 Tz 24, sowie idS auch Sulz, aaO). Auch der weitere Einwand von Rabel, dass der Einbringungsvorgang grundsätzlich als Veräußerung qualifiziert wird (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, 2012/13/0126), schlägt nicht durch, da daraus nicht abzuleiten ist, dass in jedem Veräußerungsfall eine auf den Veräußerer und den Erwerber isolierte Betrachtung der Nutzungsdauer iSd § 7 Abs. 2 EStG 1988 zu erfolgen hätte. Einer derartigen isolierten Betrachtung steht im Falle der Einbringung die ertragsteuerlich fingierte Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge entgegen. Dieser liegt der Gedanke eines möglichst bruchlosen Eintritts der übernehmenden Gesellschaft in die steuerrechtliche Position des Einbringenden zugrunde (vgl. Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, § 18 Tz 9). Aus der Buchwertfortführung und der bilanzsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolge ist auf die Fortführung der Absetzung zu schließen (vgl. Sulz, aaO).Es entspricht der ganz überwiegenden Ansicht der Lehre (und auch der Verwaltungspraxis; vergleiche UmgrStR 2002 Rz 952), dass im Jahr der Übertragung insgesamt nicht mehr als eine Ganzjahres-AfA angesetzt werden kann vergleiche Jakom/Kofler, UmgrStG, 2014, Paragraph 18, Tz 48; Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4, Paragraph 18, Tz 28; ausführlich Sulz, FJ 1995, 95 ff; vergleiche auch Doralt, EStG13, Paragraph 7, Tz 40/1, und Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2014, Paragraph 7, Tz 74 f; aA Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, Paragraph 18, Tz 20 f). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser überwiegenden Meinung an. Soweit Rabel darauf verweist, dass sich Probleme ergeben können, wenn der Einbringende und die übernehmende Körperschaft unterschiedliche Bilanzstichtage aufweisen, so ist zunächst zu bemerken, dass im vorliegenden Fall die Bilanzstichtage übereinstimmen (jeweils 31. Dezember). Bei nicht übereinstimmenden Bilanzstichtagen ist aber vom Grundsatz auszugehen, dass für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten in Summe nur maximal eine Ganzjahres-AfA angesetzt werden darf. Wenn die Rumpfwirtschaftsjahre der übertragenden und der übernehmenden Körperschaften hingegen einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ergeben, steht mehr als eine Ganzjahres-AfA zu vergleiche - insoweit zu Verschmelzungen - Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, aaO, Paragraph 3, Tz 24, sowie idS auch Sulz, aaO). Auch der weitere Einwand von Rabel, dass der Einbringungsvorgang grundsätzlich als Veräußerung qualifiziert wird vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, 2012/13/0126), schlägt nicht durch, da daraus nicht abzuleiten ist, dass in jedem Veräußerungsfall eine auf den Veräußerer und den Erwerber isolierte Betrachtung der Nutzungsdauer iSd Paragraph 7, Absatz 2, EStG 1988 zu erfolgen hätte. Einer derartigen isolierten Betrachtung steht im Falle der Einbringung die ertragsteuerlich fingierte Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge entgegen. Dieser liegt der Gedanke eines möglichst bruchlosen Eintritts der übernehmenden Gesellschaft in die steuerrechtliche Position des Einbringenden zugrunde vergleiche Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Paragraph 18, Tz 9). Aus der Buchwertfortführung und der bilanzsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolge ist auf die Fortführung der Absetzung zu schließen vergleiche Sulz, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014130025.L02Im RIS seit
03.03.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015