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21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2006/08/0173, mit weiterem Verweis auf Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 4 zu § 116; 1 Ob 192/08d). Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0041), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen.Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2006/08/0173, mit weiterem Verweis auf Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 4 zu Paragraph 116,; 1 Ob 192/08d). Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0041), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012080235.X02Im RIS seit
03.03.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015