RS Vwgh 2015/1/28 2010/13/0012

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Veröffentlicht am 28.01.2015
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, bedarf es eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, nicht. Es steht dem AbgPfl allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (Hinweis E 10.7.1996, 94/15/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2010130012.X01

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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