Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). (Hier: Wie der VwGH im hg. Vorerkenntnis vom 20. Mai 2010, 2009/07/0099, zum Ausdruck brachte, wurde der in Bezug auf die zu schützenden Wasserrechte relevante Sachverhalt im behördlichen Verfahren gerade nicht geklärt. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest, die Behörde hat(te) vielmehr die notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Die in Abrede gestellten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken liegen hier in Bezug auf die materiellrechtlich entscheidende Frage der Rechte der Zweitmitbeteiligten und deren mögliche Beeinträchtigung vor. Das VwG hat daher gegen seine Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, im vorliegenden Fall nicht verstoßen; ein Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH liegt nicht vor. Die Revision war daher zurückzuweisen.)Das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden vergleiche E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). (Hier: Wie der VwGH im hg. Vorerkenntnis vom 20. Mai 2010, 2009/07/0099, zum Ausdruck brachte, wurde der in Bezug auf die zu schützenden Wasserrechte relevante Sachverhalt im behördlichen Verfahren gerade nicht geklärt. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest, die Behörde hat(te) vielmehr die notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Die in Abrede gestellten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken liegen hier in Bezug auf die materiellrechtlich entscheidende Frage der Rechte der Zweitmitbeteiligten und deren mögliche Beeinträchtigung vor. Das VwG hat daher gegen seine Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, im vorliegenden Fall nicht verstoßen; ein Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH liegt nicht vor. Die Revision war daher zurückzuweisen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070001.L02Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015