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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die vom Revisionswerber angestrebte Löschung einer Wasserbucheintragung nach § 126 Abs. 5 WRG 1959 ist das VwG nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen (vgl. E 15. Juli 1999, 97/07/0077; E 14. Dezember 1993, 93/07/0081). Voraussetzung für einen Antragserfolg ist demnach das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Recht und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist. Entscheidend für die Beurteilung einer allfälligen Divergenz ist daher der Inhalt des auf Grund eines Wasserrechtsbescheides bestehenden Rechts. Das durch einen solchen Bescheid eingeräumte Recht bestimmt sich zum einen aus dem Bescheidspruch und für den Fall, dass darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen (vgl. E 12. Dezember 1996, 96/07/0086; E 11. April 1996, 95/07/0067; E 12. Juli 2000, 2000/04/0022).Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die vom Revisionswerber angestrebte Löschung einer Wasserbucheintragung nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 ist das VwG nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen vergleiche E 15. Juli 1999, 97/07/0077; E 14. Dezember 1993, 93/07/0081). Voraussetzung für einen Antragserfolg ist demnach das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Recht und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist. Entscheidend für die Beurteilung einer allfälligen Divergenz ist daher der Inhalt des auf Grund eines Wasserrechtsbescheides bestehenden Rechts. Das durch einen solchen Bescheid eingeräumte Recht bestimmt sich zum einen aus dem Bescheidspruch und für den Fall, dass darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen vergleiche E 12. Dezember 1996, 96/07/0086; E 11. April 1996, 95/07/0067; E 12. Juli 2000, 2000/04/0022).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070101.L01Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015