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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z17;Rechtssatz
Die bloße Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe ist nicht als ein einem reumütigen Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2010/11/0156, wonach eine nur gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten ist). Aus der in seiner Schlussbemerkung getätigten Aussage "sich absolut nicht schuldig zu fühlen" ist außerdem eindeutig erkennbar, dass beim Beschuldigten von einer "gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat", welche für ein reumütiges Geständnis notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2013/09/0046 mwN), nicht ausgegangen werden konnte.Die bloße Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe ist nicht als ein einem reumütigen Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten vergleiche das Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2010/11/0156, wonach eine nur gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten ist). Aus der in seiner Schlussbemerkung getätigten Aussage "sich absolut nicht schuldig zu fühlen" ist außerdem eindeutig erkennbar, dass beim Beschuldigten von einer "gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat", welche für ein reumütiges Geständnis notwendig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2013/09/0046 mwN), nicht ausgegangen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011170081.X03Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015