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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Allein der Hinweis des - bei Erhebung der Beschwerde - unvertretenen Revisionswerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine "ausführliche Beschwerde" nachzureichen, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar (Hinweis E vom 21. Mai 2007, 2006/05/0160, wonach allein der Hinweis des unvertretenen Berufungswerbers in seinem Berufungsschriftsatz, eine Begründung nachzureichen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010036.J04Im RIS seit
13.03.2015Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018