TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/21 2006/05/0160

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des GR in L, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. April 2006, Zl. VwSen-300725/2/Sr/Ri, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 2, 9 und 13 Oö. Hundehaltegesetz 2002 die Haltung eines Hundes untersagt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine dagegen erhobene Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten müsse. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 2, 9 und 13 Oö. Hundehaltegesetz 2002 die Haltung eines Hundes untersagt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine dagegen erhobene Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten müsse.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass "eine ausführliche Begründung ... nachgereicht" wird.

Die Berufungsbehörde erteilte hierauf dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag, dem der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weshalb seine Berufung mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2004 zurückgewiesen wurde. Die Berufungsbehörde erteilte hierauf dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Mängelbehebungsauftrag, dem der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weshalb seine Berufung mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2004 zurückgewiesen wurde.

Eine dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 Oö. Hundehaltegesetz 2002 mit einer Geldstrafe von EUR 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil er trotz Untersagung einen Hund gehalten hat. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Oö. Hundehaltegesetz 2002 mit einer Geldstrafe von EUR 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil er trotz Untersagung einen Hund gehalten hat.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, gegen dieses Erkenntnis binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich, per Fax oder per e-Mail einzubringen; er könne jedoch die Berufung auch während der Amtsstunden mündlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einbringen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde sodann ausgeführt:

"Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie

  • -Strichaufzählung
    diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),
  • -Strichaufzählung
    einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
  • -Strichaufzählung
    eine Begründung dieses Antrages enthalten."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides. Darin gab der Beschwerdeführer die Erklärung ab, "eine Begründung wird nachgereicht".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers "mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Bis zur Novellierung des AVG durch BGBl. I Nr. 158/1998 stellte das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einen nicht behebbaren, zur Zurückweisung einer Berufung führenden Mangel dar.Bis zur Novellierung des AVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, stellte das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einen nicht behebbaren, zur Zurückweisung einer Berufung führenden Mangel dar.
Durch die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung des AVG durch BGBl. I Nr. 158/1998 erhielt § 13 Abs. 3 AVG eine neue Fassung. Nach dieser Neufassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Durch die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung des AVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, erhielt Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine neue Fassung. Nach dieser Neufassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese Neufassung des § 13 Abs. 3 AVG stellt im Gegensatz zur bis zu dieser Neufassung geltenden Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein "auf Mängel". Damit sind solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 2000, Zl. 99/05/0041, vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0154, und vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0155).Diese Neufassung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG stellt im Gegensatz zur bis zu dieser Neufassung geltenden Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein "auf Mängel". Damit sind solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückzustellen vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 2000, Zl. 99/05/0041, vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0154, und vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0155).
Auch in dem von der belangten Behörde der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, der die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch auf die grundsätzliche Notwendigkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen und festgehalten, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages allenfalls dann kein Raum bleibt, wenn die Partei ein Anbringen bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet. Das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauches im Beschwerdefall wird jedoch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachgewiesen, weil allein der Hinweis des unvertretenen Berufungswerbers (in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem im hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, entschiedenen Beschwerdefall) in seinem Berufungsschriftsatz, eine Begründung nachzureichen, einen solchen Rechtsmissbrauch nicht darstellt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Beschwerdefall auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer im Hinblick auf das frühere Behördenverhalten davon ausgehen konnte, dass er auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages die Begründung des Bescheides nachreichen können wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch auf die grundsätzliche Notwendigkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen und festgehalten, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages allenfalls dann kein Raum bleibt, wenn die Partei ein Anbringen bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet. Das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauches im Beschwerdefall wird jedoch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachgewiesen, weil allein der Hinweis des unvertretenen Berufungswerbers (in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem im hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, entschiedenen Beschwerdefall) in seinem Berufungsschriftsatz, eine Begründung nachzureichen, einen solchen Rechtsmissbrauch nicht darstellt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Beschwerdefall auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer im Hinblick auf das frühere Behördenverhalten davon ausgehen konnte, dass er auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages die Begründung des Bescheides nachreichen können wird.
Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid steht daher mit der Rechtslage in Widerspruch.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 21. Mai 2007

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050160.X00

Im RIS seit

18.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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