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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67d Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/09/0008 Ra 2014/09/0035 Ra 2014/09/0023Rechtssatz
Zu § 24 VwGVG 2014 enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits - Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lediglich die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (gemeint: im VwGVG 2014) den Bestimmungen im Verfahren der UVS entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wurde (2009 BlgNR 24. GP, 6). Das BDG 1979 sieht hinsichtlich der Erlassung des Einleitungsbeschlusses gemäß § 123 BDG 1997 keine von der allgemeinen Bestimmung des § 24 VwGVG 2014 abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Eine Besonderheit der Regelung für den Einleitungsbeschluss im BDG 1979 besteht allerdings darin, dass für diesen die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 BDG 1979 gilt, wonach der Beamte nicht mehr bestraft werden darf, wenn gegen ihn nicht (Z. 1) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde (das ist die Dienstbehörde, vgl. E 23. November 2005, 2004/09/0220) die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist oder (Z. 2) innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Wenn nach Erhebung einer Disziplinaranzeige notwendige Ermittlungen erforderlich sind, so sind nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung diese im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission von der Dienstbehörde zu führen, und die Verjährungsfrist des ersten Satzes verlängert sich um sechs Monate. Dies ändert allerdings grundsätzlich nichts an den Voraussetzungen für die allfällige Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der VwGH festgehalten, dass auch ohne Antrag des bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Berufungswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der unabhängige Verwaltungssenat nach dieser Bestimmung von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn er dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des UVS steht (vgl. E 25. April 2013, 2012/18/0072). Diese Rechtsprechung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, für § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 für maßgeblich erachtet.Zu Paragraph 24, VwGVG 2014 enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits - Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lediglich die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (gemeint: im VwGVG 2014) den Bestimmungen im Verfahren der UVS entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wurde (2009 BlgNR 24. GP, 6). Das BDG 1979 sieht hinsichtlich der Erlassung des Einleitungsbeschlusses gemäß Paragraph 123, BDG 1997 keine von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG 2014 abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Eine Besonderheit der Regelung für den Einleitungsbeschluss im BDG 1979 besteht allerdings darin, dass für diesen die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 gilt, wonach der Beamte nicht mehr bestraft werden darf, wenn gegen ihn nicht (Ziffer eins,) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde (das ist die Dienstbehörde, vergleiche E 23. November 2005, 2004/09/0220) die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist oder (Ziffer 2,) innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Wenn nach Erhebung einer Disziplinaranzeige notwendige Ermittlungen erforderlich sind, so sind nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung diese im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission von der Dienstbehörde zu führen, und die Verjährungsfrist des ersten Satzes verlängert sich um sechs Monate. Dies ändert allerdings grundsätzlich nichts an den Voraussetzungen für die allfällige Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der VwGH festgehalten, dass auch ohne Antrag des bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Berufungswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der unabhängige Verwaltungssenat nach dieser Bestimmung von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn er dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des UVS steht vergleiche E 25. April 2013, 2012/18/0072). Diese Rechtsprechung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, für Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 für maßgeblich erachtet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090007.L05Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018