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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §123 Abs1 idF 2011/I/140;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/09/0008 Ra 2014/09/0035 Ra 2014/09/0023Rechtssatz
Bis zur Gesetzesänderung durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, waren von der Disziplinarkommission die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen und erst in diesem dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben. Der bis dahin in § 124 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 geregelte Verhandlungsbeschluss wurde durch diese Novelle "(a)ufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen... beseitigt" und "die rechtsrelevanten Inhalte desselben - vor allem betreffend die Bestimmtheit der Anschuldigungspunkte und die Zusammensetzung des Senates - nunmehr in den Einleitungsbeschluss" übernommen (vgl. Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1610 BlgNRBis zur Gesetzesänderung durch die Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 140, waren von der Disziplinarkommission die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen und erst in diesem dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben. Der bis dahin in Paragraph 124, Absatz eins bis 3 BDG 1979 geregelte Verhandlungsbeschluss wurde durch diese Novelle "(a)ufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen... beseitigt" und "die rechtsrelevanten Inhalte desselben - vor allem betreffend die Bestimmtheit der Anschuldigungspunkte und die Zusammensetzung des Senates - nunmehr in den Einleitungsbeschluss" übernommen vergleiche Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1610 BlgNR
24. GP, 10). Damit wurde im Ergebnis jene Situation von Gesetzes wegen als geboten hergestellt, die der VwGH schon vor dieser Novelle als zulässig erachtet hat, nämlich dass Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss in ein und demselben Bescheid erlassen werden (vgl. E 26. November 1992, 92/09/0101; E 16. September 2009, 2008/09/0326). Daraus folgt, dass an den Einleitungsbeschluss nach der nunmehrigen Rechtslage im Wesentlichen jene Anforderungen zu stellen sind, die vor der Dienstrechts-Novelle 2011 insgesamt sowohl an einen Einleitungsbeschluss als auch an einen Verhandlungsbeschluss zu stellen waren.24. GP, 10). Damit wurde im Ergebnis jene Situation von Gesetzes wegen als geboten hergestellt, die der VwGH schon vor dieser Novelle als zulässig erachtet hat, nämlich dass Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss in ein und demselben Bescheid erlassen werden vergleiche E 26. November 1992, 92/09/0101; E 16. September 2009, 2008/09/0326). Daraus folgt, dass an den Einleitungsbeschluss nach der nunmehrigen Rechtslage im Wesentlichen jene Anforderungen zu stellen sind, die vor der Dienstrechts-Novelle 2011 insgesamt sowohl an einen Einleitungsbeschluss als auch an einen Verhandlungsbeschluss zu stellen waren.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090007.L01Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018