RS Vwgh 2015/2/18 Ro 2014/12/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

GehG 1956 §13e Abs1 idF 2013/I/210;
RStDG §71 Abs3 idF 2003/I/130;
RStDG §73 idF 2010/I/111;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. RStDG § 71 heute
  2. RStDG § 71 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. RStDG § 71 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. RStDG § 71 gültig von 01.01.1977 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1977
  1. RStDG § 73 heute
  2. RStDG § 73 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. RStDG § 73 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. RStDG § 73 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. RStDG § 73 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 73 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1977
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0053 E 18. Februar 2015

Rechtssatz

Die Frage, ob im Kernbereich der Rechtsprechung begründete dienstliche Interessen an der Nichtinanspruchnahme von Erholungsurlaub durch einen Richter in einem bestimmten Zeitraum vorliegen, ist nicht von der monokratischen Justizverwaltung zu beurteilen, sondern bildet selbst eine Angelegenheit der Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere für die Anberaumung von Verhandlungen, nichtöffentlichen Senatssitzungen, die Setzung von Prioritäten bei der Bearbeitung von Akten uä. Davon ist insbesondere auch die Beurteilung umfasst, ob die weitere bzw. neuerliche Bearbeitung einer noch nicht abgeschlossenen Rechtssache durch einen Urlaubsvertreter auf Grund der jeweiligen Beschaffenheit des Falles problemlos oder aber (etwa im Hinblick auf die damit verbundene Zeitverzögerung bzw. den Verlust bereits investierter Arbeitszeit) unzweckmäßig erscheint. Schon deshalb wäre es unzulässig, wenn der in seiner Funktion als monokratische Justizverwaltungsbehörde im Übrigen auch gegenüber dem Bundesminister für Justiz weisungsgebundene Präsident des OGH durch eine einseitige Anordnung von Erholungsurlaub Einfluss darauf nehmen könnte, wann und in welcher personellen Besetzung Rechtssachen verhandelt, beraten und entschieden werden. Aus der grundsätzlichen Zustimmungsbedürftigkeit der Anordnung von Erholungsurlaub folgte aber selbst für den Fall der Nichterteilung einer solchen Zustimmung durch den Richter zu einer vom Dienststellenleiter initiativ intendierten Festlegung noch nicht zwingend, dass der Richter dann das Unterbleiben des Verbrauches des Erholungsurlaubes im Verständnis des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 zu vertreten hätte. Letzteres wäre nämlich dann nicht der Fall, wenn die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen unterbleibt. Beruft sich nun aber ein Richter zur Versagung seiner Zustimmung zur datumsmäßigen Festlegung eines bestimmten Zeitraumes als Erholungsurlaub auf dienstliche Gründe, welche im Bereich seiner Rechtsprechungstätigkeit liegen, so legt er als das insofern auch zur Beurteilung und Bestimmung solcher dienstlicher Interessen zuständige Organ in richterlicher Unabhängigkeit eben diese dienstlichen Interessen und Erfordernisse fest und nimmt solcherart jene Aufgaben wahr, welche für den Bereich der monokratischen Justizverwaltung (oder der sonstigen weisungsgebundenen Verwaltung) den Dienststellenleitern zukommt. Eine nachprüfende Kontrolle dieser in Ausübung des Richteramts vorgenommenen Festlegungen im Zuge eines gehaltsrechtlichen Verfahrens mit der Konsequenz gehaltsrechtlicher Nachteile für den Richter, falls die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Festlegungen der Dienstbehörde nachträglich als unzweckmäßig erscheinen, kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Hinweis E 13. März 2013, 2012/12/0097); allenfalls könnte eine geradezu willkürliche Weigerung des Richters ein Urlaubsangebot anzunehmen gehaltsrechtliche Folgen zeitigen. Die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des § 73 zweiter Satz RStDG, welche aus der Rechtsprechungstätigkeit des Richters resultieren, obliegt dem Richter selbst und unterliegt - jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht - keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde.Die Frage, ob im Kernbereich der Rechtsprechung begründete dienstliche Interessen an der Nichtinanspruchnahme von Erholungsurlaub durch einen Richter in einem bestimmten Zeitraum vorliegen, ist nicht von der monokratischen Justizverwaltung zu beurteilen, sondern bildet selbst eine Angelegenheit der Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere für die Anberaumung von Verhandlungen, nichtöffentlichen Senatssitzungen, die Setzung von Prioritäten bei der Bearbeitung von Akten uä. Davon ist insbesondere auch die Beurteilung umfasst, ob die weitere bzw. neuerliche Bearbeitung einer noch nicht abgeschlossenen Rechtssache durch einen Urlaubsvertreter auf Grund der jeweiligen Beschaffenheit des Falles problemlos oder aber (etwa im Hinblick auf die damit verbundene Zeitverzögerung bzw. den Verlust bereits investierter Arbeitszeit) unzweckmäßig erscheint. Schon deshalb wäre es unzulässig, wenn der in seiner Funktion als monokratische Justizverwaltungsbehörde im Übrigen auch gegenüber dem Bundesminister für Justiz weisungsgebundene Präsident des OGH durch eine einseitige Anordnung von Erholungsurlaub Einfluss darauf nehmen könnte, wann und in welcher personellen Besetzung Rechtssachen verhandelt, beraten und entschieden werden. Aus der grundsätzlichen Zustimmungsbedürftigkeit der Anordnung von Erholungsurlaub folgte aber selbst für den Fall der Nichterteilung einer solchen Zustimmung durch den Richter zu einer vom Dienststellenleiter initiativ intendierten Festlegung noch nicht zwingend, dass der Richter dann das Unterbleiben des Verbrauches des Erholungsurlaubes im Verständnis des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 zu vertreten hätte. Letzteres wäre nämlich dann nicht der Fall, wenn die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen unterbleibt. Beruft sich nun aber ein Richter zur Versagung seiner Zustimmung zur datumsmäßigen Festlegung eines bestimmten Zeitraumes als Erholungsurlaub auf dienstliche Gründe, welche im Bereich seiner Rechtsprechungstätigkeit liegen, so legt er als das insofern auch zur Beurteilung und Bestimmung solcher dienstlicher Interessen zuständige Organ in richterlicher Unabhängigkeit eben diese dienstlichen Interessen und Erfordernisse fest und nimmt solcherart jene Aufgaben wahr, welche für den Bereich der monokratischen Justizverwaltung (oder der sonstigen weisungsgebundenen Verwaltung) den Dienststellenleitern zukommt. Eine nachprüfende Kontrolle dieser in Ausübung des Richteramts vorgenommenen Festlegungen im Zuge eines gehaltsrechtlichen Verfahrens mit der Konsequenz gehaltsrechtlicher Nachteile für den Richter, falls die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Festlegungen der Dienstbehörde nachträglich als unzweckmäßig erscheinen, kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Hinweis E 13. März 2013, 2012/12/0097); allenfalls könnte eine geradezu willkürliche Weigerung des Richters ein Urlaubsangebot anzunehmen gehaltsrechtliche Folgen zeitigen. Die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des Paragraph 73, zweiter Satz RStDG, welche aus der Rechtsprechungstätigkeit des Richters resultieren, obliegt dem Richter selbst und unterliegt - jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht - keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120043.J05

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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