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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75b Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes, ist die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist (vgl E 28. Jänner 2013, 2012/12/0064). Damit endet - auch losgelöst vom grundsätzlichen Entfall aller Bezüge infolge des gewährten Karenzurlaubes - gemäß § 30 Abs. 1 GehG 1956 die Gebührlichkeit der ruhegenussfähigen Funktionszulage, weil die dauernde Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz fehlt.Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes, ist die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist vergleiche E 28. Jänner 2013, 2012/12/0064). Damit endet - auch losgelöst vom grundsätzlichen Entfall aller Bezüge infolge des gewährten Karenzurlaubes - gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 die Gebührlichkeit der ruhegenussfähigen Funktionszulage, weil die dauernde Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120035.J02Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016