RS Vwgh 2015/2/18 Ro 2014/12/0035

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §75b Abs1 idF 1997/I/061;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 1994/550;
  1. BDG 1979 § 75b heute
  2. BDG 1979 § 75b gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 75b gültig von 01.01.2006 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. BDG 1979 § 75b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 75b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  6. BDG 1979 § 75b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtssatz

Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes, ist die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist (vgl E 28. Jänner 2013, 2012/12/0064). Damit endet - auch losgelöst vom grundsätzlichen Entfall aller Bezüge infolge des gewährten Karenzurlaubes - gemäß § 30 Abs. 1 GehG 1956 die Gebührlichkeit der ruhegenussfähigen Funktionszulage, weil die dauernde Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz fehlt.Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes, ist die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist vergleiche E 28. Jänner 2013, 2012/12/0064). Damit endet - auch losgelöst vom grundsätzlichen Entfall aller Bezüge infolge des gewährten Karenzurlaubes - gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 die Gebührlichkeit der ruhegenussfähigen Funktionszulage, weil die dauernde Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120035.J02

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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