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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art15 Abs3;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 24. November 2014, 2013/04/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, Zl. B 1316/2012, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und auf die damit erfassten Tätigkeiten die GewO 1994 nicht anzuwenden sei. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof neben der vom VfGH im obzitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom VfGH vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure" zur Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 15 Abs. 3 B-VG sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung.Mit Erkenntnis vom 24. November 2014, 2013/04/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, Zl. B 1316/2012, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und auf die damit erfassten Tätigkeiten die GewO 1994 nicht anzuwenden sei. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof neben der vom VfGH im obzitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom VfGH vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure" zur Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15, Absatz 3, B-VG sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040001.L01Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015